OLG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2010 - 8 U 102/08 -
Übersicht
Kurzbeschreibung: Unter welchen Voraussetzungen der Versuch einer Vakuumextraktion kontraindiziert ist, ist Gegenstand der Entscheidung des OLG Frankfurt. Nachtrag: Die Entscheidung wurde vom BGH aufgehoben.
Angewendete Vorschriften: § 823 BGB
Vorinstanz: LG Gießen
Oberlandesgericht Frankfurt
8. Zivilsenat
02.03.2010
8 U 102/08
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.1.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (2 O 72/06) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 101.700 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Mutter des Klägers wurde am .2002 nach der 39. Schwangerschaftswoche stationär in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe des X-Hospitals Stadt 1 aufgenommen. Während der nur sehr langsam fortschreitenden Geburt bat die Mutter des Klägers zunächst vergebens um eine Schnittentbindung. Tatsächlich kam der Kläger schließlich .2002 um 17:57 Uhr im X-Hospital in Stadt1 nach einer Schnittentbindung zu Welt, allerdings erst, nachdem der Versuch misslungen war, ihn durch Vakuumextraktion (Saugglocke) zu entwickeln. Der Kläger wurde mit einer schweren metabolischen Azidose geboren und musste reanimiert werden, Spontanatmung stellte sich nach 13 Minuten ein. Der Kläger ist dauerhaft schwer geschädigt. Er leidet an einem erheblichen Entwicklungsrückstand, an Hirnanfallsleiden, Lähmungserscheinungen und Schwerhörigkeit.
Die Beklagte ist im X-Hospital Belegärztin der gynäkologischen Abteilung und betreute die Geburt ärztlich. Die Geburt begleitete außerdem eine Hebamme (die Streitverkündete Y). Bei der Schnittentbindung wirkte ein Anästhesist (der Streitverkündete Z) mit, der den Kläger nach der Geburt versorgte, während die Beklagte zunächst die Mutter des Klägers nachoperativ behandelte. Ab 18:40 Uhr übernahm der pädiatrische Abholdienst der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums Stadt2 die Versorgung des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten seien schwerwiegende Fehler während der Begleitung und Durchführung der Geburt unterlaufen. Wegen der Vorwürfe im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 159 ff d. A.). Der Kläger hat deswegen in erster Instanz ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 €, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 350 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene und noch entstehende materielle und immaterielle Schäden begehrt. Die Beklagte ist den Forderungen entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage, sachverständig beraten durch SV1, abgewiesen. Ein Behandlungsfehler sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Verfahrensziele unverändert weiter. Die Berufung wird auf mehrere Angriffe gestützt.
Sie rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts, das sich - wie der gerichtliche Sachverständige - nicht ausreichend mit den Inhalten eines in wesentlichen Fragen abweichenden Gutachtens der Privatgutachterin SV2 (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) vom 19.10.2006 auseinandergesetzt habe; die Fehlerhaftigkeit der Tatsachenfeststellung ergebe sich auch aus einer ergänzenden Stellungnahme der Privatgutachterin vom 7.5.2008, die der Kläger auf Grund des erstinstanzlichen Urteils eingeholt hat. Im Einzelnen bringt die Berufung vor, das gerichtliche Gutachten (SV1) und die Ausführungen der Privatgutachterin SV2 vom 19.10.2006 wiesen wesentliche Abweichungen auf, die weiterer Aufklärung bedurft hätten. Entgegen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei die Geburtseinleitung mittels Prostaglandin nämlich wie von Frau SV2 ausgeführt nicht medizinisch indiziert gewesen; indiziert sei es vielmehr gewesen, zuzuwarten. Das Landgericht sei dem gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, ohne ihn dazu mündlich zu befragen. Entgegen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vakuumextraktion indiziert gewesen sei, insbesondere deswegen nicht, weil der Höhenstand des kindlichen Kopfes zuvor nicht bestimmt und seine Bestimmung auch nicht dokumentiert worden sei. Tatsächlich sei von einem kontraindizierenden Hochstand des kindlichen Kopfes auszugehen und nicht davon, dass der Kopf am Beckenboden lag. Das folge auch daraus, dass der Kopf sich bei der späteren Notsectio im Beckeneingang befunden habe. Dies folge ferner daraus, dass beide Extraktionsversuche gescheitert seien. Die erfolglosen Versuche einer Vakuumextraktion seien tatsächlich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden, weil wie die Privatgutachterin SV2 ausführt kein Nachtasten und kein Probezug stattgefunden hätten. Diese Maßnahmen seien dokumentationspflichtig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum nach dem ersten erfolglosen Versuch ein zweiter Versuch unternommen wurde. Mit der Privatgutachterin SV2 sei schließlich davon auszugehen, dass der Kläger durch die (erfolglose) Vakuumextraktion die schwere metabolische Azidose erlitten habe. Letzteres werde bestätigt durch das weitere Gutachten der Privatgutachterin SV2 vom 7.5.2008 (Bl. 314). Mangels entsprechender Befassung mit den substantiierten Einwendungen des Klägers gegen das gerichtliche Gutachten (SV1) im angefochtenen Urteil habe das Landgericht auch den Anspruch des Klägers auf gerichtliches Gehör verletzt. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht keine Feststellung der ärztlichen Standards vorgenommen. Dabei komme dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Fetalblutanalyse nicht vorgenommen worden sei und diese Unterlassung einen groben Behandlungsfehler begründen könnte, weswegen sie einer expliziten Rechtfertigung bedürfe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht schließlich von einer Auseinandersetzung mit möglichen Fehlern der Hebamme abgesehen, obwohl der gerichtliche Sachverständige (SV1) solche Fehler (Lagerung auf der rechten Seite, Weiterlaufen des Wehentropfes) angesprochen habe.
Der Kläger greift schließlich im Berufungsverfahren Äußerungen des weiteren Sachverständigen SV3 auf. Darauf gestützt behauptet die Berufung zum einen, ab 16:10 Uhr habe eine sekundäre Schnittentbindung als echte Behandlungsalternative zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe versäumt, die Mutter des Klägers auf diese Möglichkeit hinzuweisen, weswegen die weitere Behandlung rechtswidrig gewesen sei. Zum anderen seien die nach der Schnittentbindung getroffenen Maßnahmen der Erstversorgung und der Reanimation des neugeborenen Klägers nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte tritt der Berufung unter Darlegung ihrer Standpunkte entgegen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen SV1, durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen SV3 und durch die mündlicher Anhörung auch dieses Sachverständigen. Wegen der Beweisthemen und der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.12.2008 (Bl. 400 ff d.A.), auf den Beweisbeschluss vom 17.2.2009 (Bl. 436 d.A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV3 vom 27.4.2009 (Bl. 459 d.A.) und die Sitzungsniederschrift des Senats vom 8.12.2009 (Bl. 649 d.A.) verwiesen. In der Sitzung am 2.12.2008 hat der Senat ferner die Eltern und gesetzlichen Vertreter des Klägers, der an beiden Senatssitzungen selbst teilgenommen hat, persönlich informatorisch angehört.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte weder aus Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags noch wegen unerlaubter Handlung zu.
1. Behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festzustellen. Ausweislich des erstinstanzlichen Beweisbeschlusses vom 19.4.2007 hat das Landgericht unter wortgleicher Beschreibung diejenigen Umstände für beweiserheblich gehalten, die das klägerische Privatgutachten der Frau SV2 in der Zusammenfassung (dort Ziff. 1. 6.) als fehlerhaft gekennzeichnet hatte (Bl. 100 f d.A.). Das Landgericht hat dem gerichtlichen Sachverständigen zugleich die Frage unterbreitet, ob die klägerseits behaupteten Behandlungsfehler grob sorgfaltswidrig waren. Der Sachverständige SV1 hat sich in seinem erstinstanzlichen schriftlichen Gutachten vom 6.12.2007 zu diesen Fragen geäußert und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 28.1.2008 die an ihn gerichteten Fragen des Landgerichts und der Parteien beantwortet. Seine Antworten stützen die klägerischen Standpunkte im Wesentlichen nicht. Nachdem der Sachverständige SV1 Ergänzungsfragen des Senats mündlich beantwortet hatte (Senatssitzung vom 2.12.2009), hat der Senat als weiteren Gutachter den Sachverständigen SV3 auf Grund eines umfassenden Beweisbeschlusses zu den geburtshelferlichen Fragen des Falles mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens und nachfolgend mit seiner mündlichen Erläuterung beauftragt. Der Senat kann daraufhin wie das Landgericht keinen Behandlungsfehler feststellen.
1. Beide gerichtlichen Sachverständigen sind zu der Annahme gelangt, dass die Geburtseinleitung unter Einsatz von "Prostaglandin" indiziert war. Der Kläger, der sich die Ausführungen der Privatgutachter SV2 in einem weiteren Gutachten vom 16.6.2009 und SV4 vom 20.6.2009 zu Eigen gemacht hat, greift diese Bewertung der beiden Sachverständigen nicht mehr an.
2. Der gerichtliche Sachverständige SV1 hat eine fehlerhafte Betreuung der Mutter des Klägers bei der Geburtsvorbereitung, insbesondere durch rechtsseitige Lagerung (dokumentiert für 16:15 Uhr) und Fortdauer der Wehentropf-Infusion erkannt und beides als "leichte" Fehler qualifiziert (Anhörung durch den Senat am 2.12.2008). Der gerichtliche Sachverständig SV3 hat ausgeführt, hinsichtlich der Lagerung unter der Geburt ergebe sich aus den Behandlungsunterlagen kein Fehler; er entnimmt ihnen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass die Regel eingehalten worden ist, bei suspekter Herzfrequenz des Kindes einen gebotenen Lagewechsel vorzunehmen. Im Übrigen hat er wie der erstinstanzlich gehörte Gerichtssachverständige SV1 mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Befunde betr. den Kläger ab 16:15 Uhr wieder normalisierten. Die CTG-Werte und die Herzfrequenz waren anschließendend unauffällig. Zur fortdauernden Medikation mit einem Wehenmittel kann nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen SV3 über die gewählte Dosis und deren Steigerung "sicherlich diskutiert" werden, er aber könne ein fehlerhaftes Verhalten insoweit nicht erkennen. Der Kläger greift die Ausführungen des Sachverständigen SV3 zur Lagerungsfrage und zur Fortdauer der Wehenmittelmedikation nicht an.
3. Beide gerichtlichen Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Versuch einer Vakuumextraktion nicht kontraindiziert war. Der Kläger widerspricht dem unter Hinweis auf die Äußerungen seiner Privatsachverständigen, dringt damit aber nicht durch. Der Privatsachverständige SV4 (Bl. 569/S. 17 seines Gutachtens) sieht zwar eine nicht korrekte Befundung des Höhenstands "Kopf in BM", wertet das selbst aber in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen SV3 als nicht behandlungsfehlerhaft. Die Privatsachverständige SV2 hält zwar daran fest, dass eine Fehleinschätzung des Höhenstands des kindlichen Kopfes möglich sei, widerspricht dem Sachverständigen SV3 aber in seiner Bewertung nicht, die er im Rahmen einer ausführlichen Befragung durch den Senat am 8.12.2009 nachvollziehbar im Hinblick auf die schwierigen Anforderungen dieser Befundung dargelegt hat. Die Privatsachverständige SV3 kritisiert zwar ferner, dass der Gerichtssachverständige SV3 weitere Werte nicht als dokumentationspflichtig angesehen hat, die nach der Leitlinie obligat seien. Der Leitlinie "Vaginal-operative Entbindung" der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (Bl. 477 d.A.) entnimmt der Senat allerdings nicht, dass dort solche weitere Dokumentationen als erforderlich beschrieben werden. Er schließt sich daher den ausführlichen Darlegungen des Gerichtssachverständigen SV3 zu den aufgeworfenen Dokumentationsfragen in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.4.2009 an.
4. Beide gerichtlichen Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die Durchführung des Vakuumextraktionsversuchs nicht zu beanstanden ist, insbesondere nicht, dass nach dem Abreißen der Saugglocke ein zweiter Versuch unternommen wurde. SV3 hat ausgeführt, dass ein Probezug nicht obligat ist und dass sich ein möglicherweise fehlendes Nachtasten für den Kläger nicht nachteilig ausgewirkt haben kann, weil es das Einklemmen von mütterlichem Gewebe vermeiden soll, was mangels entsprechender Weichteilverletzungen der Mutter aber nicht stattgefunden habe. Eine definierte Obergrenze für die Anzahl der Versuche gebe es nicht, der weitere Versuch nach dem misslungenen ersten Versuch sei nicht fehlerhaft gewesen. Der Senat hat den Gerichtssachverständigen SV3 mit den Auffassungen der Privatsachverständigen SV2 und SV4 konfrontiert. Die Privatgutachterin SV2 ist der Meinung, dass ein ungenügender Höhenstand des kindlichen Kopfes bei dem Probezug oder einem vorsichtigen ersten Zug festgestellt worden wäre. Sie weist auf die geltende Leitlinie hin, wonach dann, wenn der Kopf nicht folgt, der Versuch der Vakuumextraktion abgebrochen werden müsse (Bl. 551/S. 9). Auch der Privatgutachter SV4 meint, spätestens nach dem ersten erfolglosen Zug hätte abgebrochen werden müssen (Bl. 573/S. 21). Der tatsächliche Verlauf ließ sich nicht mehr im Einzelnen aufklären. Der Sachverständige SV3 hat darauf hingewiesen, dass in der geburtshilflichen Praxis durchaus drei oder sogar vier Versuche (Traktionen) benötigt werden könnten. Dass das Vakuum beim ersten Versuch nicht halte, könne unterschiedliche mechanische Ursachen haben und sei jedenfalls kein Grund dafür, mit einer Vakuumextraktion nicht fortzufahren. Insoweit stimmen die Bewertungen der beiden gerichtlichen Sachverständigen überein. Der Senat teilt diese Bewertung, nachdem der Sachverständige SV3 sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal nachvollziehbar erläutert hat. Es leuchtet dem Senat danach insbesondere ein, dass das Missglücken eines ersten Versuchs nicht zwangsläufig darauf hindeutet, dass ein weiterer Versuch keinen Erfolg verspricht, und dass im zu entscheidenden Fall keine Umstände festzustellen waren, wonach hier behandlungsfehlerfrei von einem zweiten Versuch abgesehen werden musste.
5. Der Sachverständige SV3 hat schließlich auch keine sonstigen Verstöße gegen geburtshilfliche Standards festgestellt, etwa im Hinblick auf die Entnahme und Analyse von Fetalblut aus der Nabelschnur. Nach den ausführlichen Darlegungen in seinem schriftlichen Gutachten vom ...4.2009 (Bl. 462 Rs./S. 8) kann die mangelnde Befundung nicht als behandlungsfehlerhaft gewertet werden.
6. Soweit der Gerichtssachverständige SV3 ab 16:10 Uhr eine Schnittentbindung als indiziert bezeichnet hat, während die Beklagte der Geburt zunächst Fortgang und später einer Vakuumextraktion den Vorzug gab, folgt daraus kein Behandlungsfehler. Der Sachverständige SV3 hat mehrfach und insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat betont, dass er die von der Beklagten nach 16:10 Uhr verfolgte Strategie als keinesfalls behandlungsfehlerhaft einschätzt. Dass der erstinstanzliche Sachverständige SV1 eine Schnittentbindung um 16:10 Uhr überhaupt nicht als indiziert ansah, stützt diese Feststellung jedenfalls. Selbst der Privatsachverständige SV4 sieht in Kenntnis der anderslautenden Auffassungen des Gerichtssachverständigen SV3 - eine Indikation zur Schnittentbindung erstmals nach dem ersten Misslingen der Vakuumextraktion (Gutachten vom 20.6.2009, S. 17/Bl. 569 d.A.)
7. Soweit der gerichtliche Sachverständige SV3 die nachgeburtliche Versorgung des Klägers als unzureichend empfunden hat, bestätigte er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, dass üblicherweise wie von der Beklagten für den zu entscheidenden Fall dargelegt nach einer Schnittentbindung der Narkosearzt die Versorgung des Neugeborenen übernimmt, während der Geburtshelfer die Kindesmutter versorgt. Angesichts dieser Arbeitsteilung ist nicht zu erkennen, dass der Beklagten Versäumnisse bei der Versorgung des neugeborenen und unter schwersten Beeinträchtigungen leidenden Klägers unterlaufen sind. Für etwaige Versäumnisse des am Krankenhaus angestellten Narkosearztes hat die Beklagte als Belegärztin der geburtshilflichen Abteilung nicht einzustehen. Der gerichtliche Sachverständige SV3 hat außerdem erläutert, dass eine Benachrichtigung des neonatologischen Abholdienstes zeitgleich mit dem Entschluss zur Notsectio erfolgen muss, wenn es darum geht, ein konkret gefährdetes Kind zu retten. Nach seiner mündlichen Klarstellung war dies im zu entscheidenden Fall nicht erforderlich, weil die Notsectio (lediglich) wegen eines geburtsmechanischen Problems indiziert gewesen sei. Wenn also eine Alarmierung des neonatologischen Abholdienstes sofort nach der Geburt der Klägers geboten war und unterlassen wurde, hat die Beklagte hierfür nicht einzustehen, weil sie zu diesem Zeitpunkt die Kindesmutter versorgen musste.
2. Die Klage kann auch nicht erfolgreich auf ein Aufklärungsversäumnis gestützt werden. Es ist dem Kläger allerdings nicht verwehrt, sich hierauf erstmals in zweiter Instanz zu berufen, soweit sich Anhaltspunkte dafür erst den schriftlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen SV3 im Berufungsrechtszug entnehmen lassen, denen zufolge ab 16:10 Uhr eine sekundäre Schnittentbindung indiziert gewesen sei, der er selbst den Vorzug gegeben hätte. Zuvor hatte der Kläger keinen Anlass, sich hieran anschließende Aufklärungsfragen streitgegenständlich werden zu lassen, weil weder der erstinstanzliche Sachverständige SV1 noch die Privatgutachterin SV2 eine solche Bewertung überhaupt angestellt hat. Der Senat vermag ein Aufklärungsversäumnis indes nicht zu erkennen. Die Behandlung der Mutter des Klägers ist nach 16:10 Uhr nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung unterblieben ist. Eine solche Aufklärung war im Zeitraum vor 16:10 Uhr jedenfalls nicht zu verlangen. In einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, muss der ärztliche Geburtshelfer ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache bringen (BGH, Urteil vom 14.9.2004 VI ZR 186/03 NJW 2004, 3703 ff). Bis 16:10 Uhr war eine Schnittentbindung weder indiziert noch bestand sonst eine besondere Veranlassung, sie als Möglichkeit in den Raum zu stellen. Keiner der Sachverständigen sieht dies anders. Vielmehr muss über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellen muss (BGH, Urteil vom 25.11.2003 VI ZR 8/03 NJW 2004, 132 ff m.w.N.). Eine solche Lage ist auch angesichts der Ausführungen des Gerichtssachverständigen SV3 um 16.10 Uhr nicht eingetreten. Soweit er eine Schnittentbindung ab diesem Zeitpunkt selbst favorisiert hätte, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Indikation, die den zuvor genannten Voraussetzungen entspricht. Der Sachverständige SV3 hat dem Senat nämlich vor allem in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2009 verdeutlicht, dass die Auffälligkeiten um 16:10 Uhr nicht derart waren, dass daraus eine konkrete Gefährdung des Kindes abzuleiten war (S. 3 er Sitzungsniederschrift/Bl. 651 d.A.) und an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass ein immerhin zögerlicher Geburtsfortschritt zu verzeichnen war und die Dezelerationen vorübergegangen waren (S. 2/Bl. 650 d.A.). SV3 hat während seiner Erläuterungen mehrfach auch darauf hingewiesen, dass die Frage des Vorgehens in einer Situation, wie sie sich um 16:10 Uhr für die Beklagte bot, von unterschiedlichen Geburtshelfern unterschiedlich bewertet werden konnte und seine eigene Einschätzung von der Indikation einer Schnittentbindung auch davon beeinflusst war, dass er auf Grund seiner Erfahrung und der schon lange dauernden Geburt prognostiziert hätte, es werde wahrscheinlich (ohnehin) nicht ohne operative Intervention zu Ende gehen. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen 16:10 Uhr und der Einleitung der Vakuumextraktion eine Situation vorlag, die für den Fall, dass die vaginale Geburt andauern sollte, konkrete und ernstzunehmende Gefahren für den ungeborenen Kläger besorgen ließ. Gewichtige Gründe, die in diesem Zeitraum im Interesse des Klägers für eine Schnittenbindung sprachen, sind mithin nicht festzustellen. Daher war die Beklagte auch nicht zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit ihres weiteren Vorgehens verpflichtet, die Mutter des Klägers auf die Möglichkeit einer Schnittentbindung hinzuweisen.
Der Senat sieht keine Veranlassung, den Sachverständigen SV3 abermals zu hören. Anders als der Kläger meint, folgt ein solcher Anlass auch nicht aus dem Umstand, dass die Äußerungen des Sachverständigen so, wie sie in der korrigierten Sitzungsniederschrift (vgl. Bl. 706 d.A.) wiedergegeben sind, einen vermeintlichen Widerspruch aufweisen. Tatsächlich ist die Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen SV3 protokolliert, wonach es (S. 3 Zeil 8 und 9) "aus meiner Sicht um 16:10 Uhr nicht indiziert war, einen Kaiserschnitt vorzunehmen". Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Erläuterungen ergibt sich, dass diese Äußerung relativierend verstanden werden muss. Denn der Sachverständige hat weder schriftlich noch mündlich irgend einen Zweifel daran gelassen, dass er eine Schnittentbindung ab 16:10 Uhr in Betracht gezogen hätte. Der Senat hat daher keinen Anlass zu glauben, dass der Sachverständige die oben zitierte Äußerung anders gemeint hat als in dem Sinne, dass die Schnittenbindung um 16:10 Uhr nicht zwingend indiziert war. Abgesehen davon hätte der Kläger keinen Vorteil davon, wenn der Sachverständige SV3 im zitierten Wortsinn verstanden würde. Dann nämlich gäbe es von vornherein keinen Anlass, sich überhaupt mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Mutter des Klägers um 16:10 Uhr über eine Behandlungsalternative aufzuklären gewesen wäre. Der gerichtliche Sachverständige SV3 befände sich dann vielmehr in widerspruchsloser Gesellschaft sämtlicher anderer Sachverständiger, die insoweit gleichlautend keine Indikation für eine Schnittentbindung gesehen haben.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Der Streitwert der Berufung ist wie derjenige der ersten Instanz festzusetzen auf 101.700 €, gebildet aus 50.000 € für das kapitalisierte Schmerzensgeldinteresse, 21.700 € für das Interesses an der Schmerzensgeldrente und 30.000 € für das Feststellungsinteresse.
Unterschriften