OLG Frankfurt, Urt. v. 30.11.2010 - 8 U 102/10 -
Übersicht
Kurzbeschreibung: Der Senat klärt, wann die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler zu laufen beginnt.
Angewendete Vorschriften: §§ 195, 199 BGB
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt
30.11.2010
8 U 102/10
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. März 2010 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (4 O 499/08) aufgehoben, soweit es die Klage gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten abgewiesen und eine ihn betreffende Kostenentscheidung getroffen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 230.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung einer Eintrittspflicht für sämtliche weiteren Schäden wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler bei der Erkennung und Behandlung einer Colitis ulcerosa. Der Anspruch richtete sich in dem landgerichtlichen Verfahren gegen die dortigen Beklagten zu 1) bis 7), die der Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Das Landgericht hat die Klage gegen die dortigen Beklagten zu 1) und 7) im Wege des Teilurteils abgewiesen. Berufungsbeklagter ist lediglich der Beklagte zu 1) des landgerichtlichen Verfahrens (im Folgenden: Beklagter), die Klageabweisung im übrigen (dortiger Beklagte zu 7) ist rechtskräftig geworden. Der Kläger bringt vor, die Klage in erster Instanz inzwischen auf Beklagte 8) bis 10) erweitert zu haben. Wegen der Einzelheiten zum Verlauf der Behandlung des Klägers wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Beklagten mit einer Verjährung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten begründet und angenommen, der Kläger habe im Jahr 2003 zumindest grob fahrlässig Unkenntnis von Anhaltspunkten für die behaupteten Fehler gehabt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Anknüpfungspunkt für den Kläger sei die seinerzeit getätigte Aussage eines Arztes im ... Krankenhaus gewesen: "Da ist irgendetwas komplett schief gelaufen. Sie haben die Colitis ulcerosa schon seit 2002 und länger gehabt." Ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger bei einer Auswertung dieser Information einer Fehlbehandlung durch den Beklagten nachgehen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils Bezug genommen. Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Forderung verjährt sei, indem es aus den Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2003 auf Anhaltspunkte für einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler geschlossen habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 20. April 2010 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (4 O 499/08) als Gesamtschuldner mit den erstinstanzlich Beklagten zu 2) 6) und zu 8) 10) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Nebenkosten in Höhe von 4.626,72 € zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit den erstinstanzlich Beklagten zu 2) 6) und zu 8) 10) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die auf die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagten in der Zeit vom Oktober 2002 bis Juni 2003 hinsichtlich der Behandlung des Darms des Klägers entstanden sind oder entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf bevorrechtigte Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe die Angabe des Klägers zutreffend dahin gewürdigt, dass der Kläger bereits im Jahr 2003 Kenntnis von der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Erstdiagnose hatte. Der Beklagte sieht keine Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung im Hinblick auf eine eventuelle gesamtschuldnerische Haftung, da es sich bei seiner Behandlung um ein abgegrenztes Behandlungsgeschehen handele, bei dem ihm insbesondere kein Behandlungsfehler unterlaufen sei.
II.
Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich im Umfang der Anfechtung um ein unzulässiges Teilurteil (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO), das nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erlassen werden durfte. Das Urteil ist im Umfang der nur gegen den Beklagten gerichteten Berufung, ohne dass es hierfür eines Antrags der Parteien bedarf, aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klage gegen den Beklagten war nicht zur Endentscheidung reif. Eine Verjährung der behaupteten Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten, die eine Entscheidungsreife herbeigeführt hätte, ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht eingetreten.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Geschädigte von dem haftungsbegründenden Geschehen sowie der Beteiligung des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die im Rahmen der informatorischen Befragung des Klägers bei der mündlichen Verhandlung am 19. März 2010 getroffene Aussage, ihm sei 2003 von einem Arzt im ... Krankenhaus mitgeteilt worden, da sei irgendetwas komplett schief gelaufen, er habe die Colitis ulcerosa schon seit 2002 oder früher, führt weder zu einer Kenntnis noch einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von einem ärztlichen Fehlverhalten. Zur Kenntnis gehört insbesondere das Wissen, dass sich im Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungsrisiko verwirklicht hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 682). Der Kläger als medizinischer Laie hatte aufgrund der Aussage des Arztes im ... Krankenhaus keine Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ein Behandlungsfehler des Beklagten, insbesondere in Form eines behaupteten Befunderhebungsfehlers durch das Unterlassen einer Biopsie oder eines behaupteten Behandlungsfehlers durch Verabreichung falscher Medikamente ergeben könnte. Hinsichtlich eines behaupteten Diagnosefehlers für das Nichterkennen der Colitis ulcerosa des Klägers deutet allerdings der Arztbericht des Beklagten vom 20. November 2002, der den Hinweis auf eine Colitis ulcerosa enthält, darauf hin, dass gerade kein ärztliches Fehlverhalten diesbezüglich vorliegt, wobei offen ist, wann der Kläger Kenntnis von diesem Bericht erhielt. Der Kenntnis steht zwar die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. In Arzthaftungssachen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zu Gunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu schließen hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 684 mwN). Diese ist anzunehmen, wenn der Geschädigte die Kenntnis nur nicht besitzt, weil er von einer sich ihm ohne Weiteres anbietenden Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, die Augen verschlossen hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 682 mwN). Das Sichberufen auf die Unkenntnis muss dann als Förmelei erscheinen, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 683 mwN). Diese Rechtsprechung findet allerdings keine Anwendung, wenn der Geschädigte besondere Recherchen hinsichtlich der Schadensursache hätte durchführen müssen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 683 mwN). Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Geschädigten müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein. Entgegen der vom Beklagten vertreten Ansicht kann aus der Angabe, dass irgendetwas komplett schief gelaufen ist, nicht auf Anknüpfungspunkte für ein ärztliches Fehlverhalten geschlossen werden. Die Aussage "irgendetwas" ist so weit gefasst, dass hierunter sowohl verstanden werden kann, dass sich das Krankheitsrisiko verwirklicht haben kann, als auch das Behandlungsrisiko. Dies gilt ebenso für die medikamentöse Behandlung und ihre daraus resultierenden Folgen. Auch die Angabe, dass die Colitis ulcerosa schon 2002 oder früher bestanden habe und der Kläger daher Anhaltspunkte für ein behauptetes Nichterkennen der Colitis ulcerosa durch den Beklagten gehabt hätte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Angabe, eine Krankheit habe schon länger als bisher angenommen bestanden, entsteht noch kein Verdacht auf ein ärztliches Fehlverhalten. Zu dem Unterlassen einer Nachfrage müssen weitere Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Patienten als unverständlich erscheinen lassen. Diese Umstände sind nicht ersichtlich. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass mit Blick auf die Patientenschulung des Klägers im Herbst 2005 und der Beratung mit seinem Rechtsanwalt in 2007 keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers anzunehmen ist. Daher ist auch keine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche eingetreten. Durch Teilurteil kann solange noch ungeklärt ist, ob Ansprüche gegen die übrigen Beklagten bestehen eine gesamtschuldnerische Verpflichtung des Beklagten neben den übrigen Beklagten nicht beurteilt werden. Soweit mehrere der behaupteten Behandlungsfehler nebeneinander stehen, wäre nur einmal Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten und nur eine Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht zu treffen. Zudem besteht die Gefahr divergierender Entscheidungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverständiger bei einer Weiterführung des hiesigen Verfahrens einen Behandlungsfehler des Beklagten verneinen würde, während parallel hierzu ein anderer Sachverständiger im landgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die übrigen Beklagten einen Behandlungsfehler des Beklagten annimmt oder umgekehrt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO), weil eine möglicherweise bereits eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil, insbesondere wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, erst durch Vorlage dieses Berufungsurteils unzulässig wird (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO).
Der Streitwert entspricht dem Streitwert der Klage vor dem Landgericht.
Unterschriften