OLG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2010 - 1 U 124/09 -

Übersicht

Kurzbeschreibung: Mit den Besonderheiten der Aufklärung und Einwilligung vor der Operation eines Minderjährigen, befasst sich das OLG Stuttgart.
Angewendete Vorschriften: § 823 BGB
Vorinstanz: LG Ellwangen

Oberlandesgericht Stuttgart

16.11.2010
1 U 124/09

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 21. August 2009 - 5 O 28/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.000 EUR

Gründe

I.
Der Kläger macht im Zusammenhang mit einer Totalentfernung der Schilddrüse im Kreiskrankenhaus gestützt auf Aufklärungs- und Behandlungsfehler Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1 als Trägerin des Krankenhauses und den bei der Beklagten Ziff. 1 als Oberarzt tätigen Beklagten Ziff. 2 geltend.
1.
Der am ...1989 geborene Kläger litt bereits seit längerer Zeit an einer Unterfunktion der Schilddrüse. Nachdem das Schilddrüsenvolumen trotz einer Substitutionstherapie mit L-Thyroxin 75 stetig anstieg und der Kläger zudem über Schluckbeschwerden klagte, stellte er sich auf Anraten der Nuklearmedizinerin Dr. J... im Kreiskrankenhaus vor. Dort wurde am 01.08.2006 ein Hashimoto Struma mit deutlicher Vergrößerungstendenz diagnostiziert und eine Totalentfernung der Schilddrüse empfohlen. Bei dem Gespräch mit der Zeugin Dr. M... war sowohl der damals 17-jährige Kläger als auch dessen Mutter, die Zeugin A., anwesend.
Am ...2006 wurde der Kläger durch den Beklagten Ziff. 2 operiert. Postoperativ zeigte sich ein Hypoparathyreoidismus mit hypokalzämischen Tetanien. Der Kläger ist seither dauerhaft auf die medikamentöse Einnahme von Kalzium angewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
2.
Das Landgericht hat die Eltern des Klägers, A... und J... sowie Frau Dr. M. als Zeugen vernommen. Sodann hat es dem Zahlungsantrag mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der begehrten Zinsen stattgegeben und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden ausgesprochen. Die Operation vom 15.08.2006 sei schon deshalb nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckt gewesen, weil der Vater des Klägers ärztlicherseits nicht aufgeklärt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil es sich bei der kompletten Entfernung der Schilddrüse um einen schwerwiegenden Eingriff handele, der im Falle der Risikoverwirklichung mit schweren Beeinträchtigungen für die Lebensführung des Minderjährigen einhergehe. Die Beklagten hätten sich daher nicht darauf verlassen dürfen, dass die Mutter des Klägers ermächtigt gewesen sei, auch im Namen des Vaters zuzustimmen. Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Vaters durch die Mutter sei schon deshalb nicht festzustellen, weil diese nicht bekundet habe, gegenüber dem Vater das Risiko einer Nebenschilddrüsenunterfunktion und deren Folgen erwähnt zu haben. Eine bloße Information über den Inhalt eines Aufklärungsgesprächs durch einen Nichtmediziner sei aber ohnehin rechtlich unzureichend, da keine Möglichkeit zur Nachfrage bestehe.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung greife nicht durch. Zumindest der Vater des Klägers habe plausibel dargelegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.
Ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 EUR sei angemessen. Da künftige Schäden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten stünden, sei auch der Feststellungsantrag begründet.
Gegen das den Beklagten am 09.09.2009 zugestellte Urteil haben diese mit am 28.09.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet.
3.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger und seine Mutter die im Gespräch mit der Zeugin Dr. M... gewonnenen Erkenntnisse mit dem Vater des Klägers besprochen hätten und dieser mit der Operation einverstanden gewesen sei. Hätte der Vater weitere Fragen gehabt, hätte er sich jederzeit an die Zeugin Dr. M. wenden können. Angesichts dessen fehle es bereits an einem objektiven Aufklärungsmangel, jedenfalls aber am Verschulden des Operateurs, da dieser vom Einverständnis des Vaters habe ausgehen können.
Abgesehen hiervon würde aber auch der Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgreifen. Es könne bereits nicht darauf abgestellt werden, ob der nicht erschienene Elternteil einen ernsthaften Entscheidungskonflikt plausibel machen könne. Im Übrigen habe der Vater aber auch keinen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht. Der Beklagte Ziff. 2 sei ein äußerst erfahrener Operateur und das Risiko von Komplikationen sei bei derartigen Eingriffen im Kreiskrankenhaus ... nicht höher als in Häusern der Maximalversorgung.
Die Beklagten beantragen:

Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 21.08.2009 (5 O 28/09) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und greift hierbei den erstinstanzlichen Vortrag vertiefend wieder auf. Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Vaters durch Information seitens der Mutter scheide von vornherein aus, weil diese keine medizinische Vorbildung besitze und dem Vater nicht einmal der Aufklärungsbogen vorgelegt worden sei. Der Vater habe die Entscheidung über die Durchführung der Operation auch nicht auf die Mutter übertragen.
Dass der Beklagte Ziff. 2 ein erfahrener Operateur sei, spiele schon deshalb keine Rolle, weil er nicht gewusst habe, wer ihn operiere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
4.
Der Senat hat den Vater des Klägers, H., als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2010 (Bl. 103 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat zudem ein schriftliches medizinisches Gutachten des Prof. Dr. K... eingeholt (Bl. 125 ff. d.A.).

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger stehen die im Wege der Zahlungs- und Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche weder aus Vertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus Delikt gem. §§ 823, 253 Abs. 2 BGB zu. Behandlungsfehler sind nicht festzustellen (vgl. 1.) und die vom Kläger beanstandete Aufklärung über den chirurgischen Eingriff ist ordnungsgemäß erfolgt (vgl. 2.).
1.
Ein Behandlungsfehler ist nicht erwiesen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K... lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Nebenschilddrüsen entfernt wurden (vgl. a)). Dass die beim Kläger gegebene Funktionsbeeinträchtigung der Nebenschilddrüsen auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, kann ebenso wenig angenommen werden (vgl. b)).
a)
Es kann dahinstehen, ob eine Entfernung der Nebenschilddrüsen zwingend den Schluss auf einen Behandlungsfehler zuließe oder ob es sich um ein operationsimmanentes Risiko handelt, das sich auch ohne Behandlungsfehler realisieren kann. Mit Blick auf die Dokumentation im Operationsbericht, wonach alle vier Nebenschilddrüsen dargestellt und geschont wurden und unter Berücksichtigung der histologischen Untersuchung, bei der kein Nebenschilddrüsengewebe festgestellt wurde, kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K... (Bl. 126 d.A.) nicht davon ausgegangen werden, dass die Nebenschilddrüsen entfernt wurden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Ambulanzbrief des Universitätsklinikums ... (Anlage K3), denn die von den Normalwerten abweichenden Ergebnisse lassen keinen Rückschluss auf eine Entfernung der Nebenschilddrüsen zu, sondern lassen sich ebenso durch eine Funktionsstörung erklären.
b)
Zwar wurde bei der Operation die Durchblutung der Nebenschilddrüsen grundlegend gestört. Dies lässt aber nicht auf einen Behandlungsfehler schließen. Der Gefäßstil der im Durchmesser lediglich 2-3 mm messenden Nebenschilddrüsen ist extrem dünn und zart, so dass auch bei sorgfältigster Präparation eine Störung der Durchblutung nicht auszuschließen ist (vgl. Bl. 126 d.A.). Bei dem Kläger hat sich daher ein Risiko verwirklicht, das jeder Schilddrüsenoperation inne wohnt.
2.
Die Beklagten haften nicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsfehlers. Die vom Kläger gerügte Aufklärung über den operativen Eingriff war ordnungsgemäß.
Die inhaltliche Aufklärung durch die Zeugin Dr. M... ist nicht zu beanstanden (vgl. a)). Der zusätzlichen Aufklärung des Vaters des Klägers bedurfte es nicht (vgl. b)). Im Übrigen entfiele die Haftung selbst bei unzureichender Aufklärung, da der erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgriffe (c)).
a)
Die inhaltliche Aufklärung genügte den zu stellenden Anforderungen. Der Patient muss "im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH VersR 2010, 1220).
aa)
Die Zeugin Dr. M... hat am 01.08.2006 ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger und dessen Mutter, der Zeugin A..., geführt, bei dem - auch nach Darstellung des Klägers (Bl. 41 d.A.) - darüber aufgeklärt worden ist, dass ein Luftröhrenschnitt erforderlich werden könnte und die Stimmbänder Schaden nehmen könnten. Auch auf das eventuelle Erfordernis eines Hormonersatzes wurde hingewiesen. Darüber hinaus ist der Senat aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. M... davon überzeugt, dass auch über weitere mögliche Komplikationen gesprochen wurde und die Zeugin alle auf dem Aufklärungsbogen unterstrichenen Punkte gesondert angesprochen hat. Die Zeugin hat nachvollziehbar angegeben, sich an das Gespräch u.a. deshalb erinnern zu können, weil die Mutter des Klägers über die Möglichkeit eines Luftröhrenschnitts so entsetzt gewesen sei. Im Hinblick auf eine dauerhafte Medikation laute ihr Standardsatz sinngemäß: "Wenn die Nebenschilddrüse nicht mehr funktioniert, kann es in der Regel so sein, dass man dauerhaft auf Medikamente angewiesen ist". Sie gehe mit Blick auf die entsprechende Unterstreichung im Aufklärungsbogen davon aus, dass sie diesen Standardsatz auch bei der Aufklärung des Klägers verwendet habe, zumal dessen Erkrankung nicht sonderlich häufig sei und in einem solchen Fall eher offensiv aufgeklärt werde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Der Kläger war mithin insbesondere über eine mögliche Beeinträchtigung der Nebenschilddrüsen und damit verbundene Folgen informiert.
bb)
Es musste nicht darüber aufgeklärt werden, dass die bei einer Funktionsbeeinträchtigung der Nebenschilddrüsen erforderliche lebenslange Kalziumeinnahme mit den Folgerisiken einer schnellen Verkalkung der Blutbahnen, einer frühzeitigen Eintrübung der Augenlinse und dem Folgerisiko von Nierensteinen einhergeht. Zwar hängt die Notwendigkeit der Aufklärung über ein spezifisch mit der Therapie verbundenes Risiko nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für die Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (BGH VersR 2010, 1220). Indessen realisieren sich die aufgeführten Folgerisiken nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K... bei korrekter Einstellung eines niedrig normalen Serumkalziumwertes, entsprechender Kontrolle und Behandlung nicht (Bl. 126 f. d.A.).
b)
Es war vorliegend ausreichend, das Aufklärungsgespräch mit dem Kläger und dessen Mutter zu führen. Es war nicht erforderlich, auch den Vater aufzuklären.
Zwar bedarf es für einen ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind, in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, stets der Einwilligung beider Elternteile (BGH GesR 2010, 479 (480)). Jedoch kann der eine Elternteil den anderen ermächtigen, die erforderliche Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff für ihn mitzuerteilen. Eine solche Ermächtigung, die sich aus den Umständen ergeben kann, hat der Vater des Klägers, der Zeuge H.-J. S..., der Mutter des Klägers jedenfalls konkludent erteilt. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2010 erklärt, bei dem Aufklärungsgespräch deshalb nicht dabei gewesen zu sein, weil er habe arbeiten müssen. Deshalb habe er seiner Frau die Entscheidung übertragen, alles Nötige zu veranlassen. Auch bei der stationären Aufnahme seines Sohnes in die Klinik sei er arbeitsbedingt nicht anwesend gewesen.
Dies ist bei verständiger Würdigung dahin gehend zu verstehen, dass er seine Ehefrau ermächtigen wollte, die Aufklärung entgegen zu nehmen und die erforderliche Einwilligungserklärung für ihn mitzuerteilen. Dem steht nicht entgegen, dass eine konkrete Absprache über eine Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge nicht erfolgt sein soll. Dieser Einwand, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst im Nachgang zum Verhandlungstermin erhoben hat, vermag die Aussage des Zeugen, die laut protokolliert und von diesem genehmigt wurde, nicht zu entwerten. Der Zeuge hat - ohne juristische Begriffe zu verwenden - eine zumindest konkludente Ermächtigung seiner Ehefrau geschildert. Einer ausdrücklichen Übertragung bedarf es insoweit nicht. Auch wäre es lebensfern zu erwarten oder gar zu verlangen, dass in einer intakten Ehe davon gesprochen wird, einen Teil der elterlichen Sorge auf den Partner zu übertragen. Der Zeuge hat in sich völlig schlüssig dargelegt, dass er die Entscheidungen rund um die Operation seiner Frau überlassen hat, weil er zum einen berufsbedingt keine Zeit hatte und ihm zum anderen Bekannte mitgeteilt hatten, dass es sich um keine schwierige Operation handele. Selbst wenn er sich über die Schwierigkeit des Eingriffs geirrt haben sollte, ändert dies nichts an der Übertragung der Ermächtigung zur Einwilligung an seine Ehefrau.
Ist damit eine Ermächtigung der Mutter des Klägers zur Erteilung der Einwilligung auch für den Vater anzunehmen, kann dahinstehen, ob es im Falle einer fehlenden Ermächtigung an einem Verschulden des Arztes fehlen würde, weil es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, 2946, bestätigt durch BGH GesR 2010, 479 (480 f.)) eventuell nur um einen der zweiten Fallgruppe zuzuordnenden Eingriff handelt, d.h. um einen ärztlichen Eingriff schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, bei dem die Beklagten aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Mutter (vgl. Sternchenzusatz unterhalb der Unterschriftszeile auf dem Aufklärungsbogen) vom Vorliegen einer Ermächtigung ausgehen durften.
c)
Selbst wenn man gleichwohl von einer unzureichenden Aufklärung auszugehen hätte, führte dies nicht zur Haftung, da die Beklagten jedenfalls den Einwand der hypothetischen Einwilligung mit Erfolg erheben.
Der Kläger hat nicht plausibel dargetan, dass er (aa)), seine Mutter (bb)) oder auch sein Vater (cc)) sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hätten, ob die Operation - wie tatsächlich durchgeführt - vorgenommen werden soll.
aa)
Der Kläger hat auf entsprechende Frage erklärt (Bl. 41): " Wenn man operiert werden muss, dann muss die Operation eben gemacht werden. Wenn die Nebenschilddrüse Thema gewesen wäre, hätte man sich eine andere Möglichkeit überlegen können."
Der Kläger hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich hätte operieren lassen. Worin die "andere Möglichkeit" bestanden haben sollte, hat der Kläger nicht gesagt und ist auch sonst nicht erkennbar, zumal ihm das Kreiskrankenhaus ... empfohlen worden war.
bb)
Die Mutter des Klägers hat keinen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht. Sie hat auf die Frage, wie verfahren worden wäre, wenn u.a. darauf hingewiesen worden wäre, dass möglicherweise lebenslang Medikamente genommen werden müssten, geantwortet (Bl. 43): " An sich wäre nichts anderes übrig geblieben. Mein Sohn musste operiert werden. Man hofft ja immer auf das Beste. "
cc)
Auch die Aussage des Vaters des Klägers, wonach eine Operation in einer Spezialklinik angestrebt worden wäre, lässt keinen plausiblen Entscheidungskonflikt erkennen.
Die hypothetische Einwilligung ist auf Grundlage einer unterstellten ordnungsgemäßen Aufklärung zu prüfen. Insoweit war zwar über die potentielle Gefahr einer Schädigung der Nebenschilddrüsen aufzuklären mit der Folge einer möglicherweise lebenslangen Hormonsubstitution. Dies allein hätte den Vater aber nicht in einen Entscheidungskonflikt gebracht. Er hat angegeben, von Bekannten erfahren zu haben, dass man nach Schilddrüsenoperationen noch Medikamente einnehmen muss (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 09.02.2010, Bl. 104 d.A.; S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 01.07.2009, Bl. 57 d.A.). Allein ein Medikationserfordernis war daher nicht geeignet, beim Vater des Klägers Bedenken zu wecken. Seine angeblichen Bedenken wurden vielmehr einzig durch die behaupteten mit einer lebenslangen Kalziumgabe einhergehenden Risiken hervorgerufen. Dies ergibt sich bereits aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen (vgl. S. 11 des landgerichtlichen Urteils; S. 3 des Protokolls vom 01.07.2009, Bl. 57 d.A.). Im Verhandlungstermin vom 09.02.2010 hat der Vater dementsprechend auf die Frage, welches Risiko für ihn ausschlaggebend gewesen wäre, eine Spezialklinik aufzusuchen, erklärt, dies wäre die lebenslange Kalziumpflichtigkeit mit den entsprechenden Folgewirkungen gewesen (S. 3 des Protokolls, Bl. 105 d.A.).
Musste aber auf Folgewirkungen einer lebenslangen Kalziumeinnahme nicht hingewiesen werden, weil diese bei der gebotenen ärztlichen Überwachung zu vermeiden sind, ist nicht plausibel dargetan, dass der Vater des Klägers bei gehöriger Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Dies umso weniger als der Zeuge von Bekannten gehört hatte, es sei keine schwierige Operation und ihm die Zeugin Dr. M. als gute Ärztin und das Klinikum ... als empfehlenswert dargestellt worden war.
Gegen die Plausibilität des Entscheidungskonflikts spricht überdies, dass der Zeuge ersichtlich Schwierigkeiten hatte, sich in die Situation vor der Operation hineinzudenken. Bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren am 09.02.2010 hat er mehrfach darauf abgestellt, was er getan hätte, wenn er vom weiteren Verlauf Kenntnis gehabt hätte (S. 3 des Protokolls, Bl. 105: " Wenn ich damals gewusst hätte, wie die Sache endet, so hätte ich darauf bestanden, dass eine Spezialklinik aufgesucht wird "; S. 4 des Protokolls, Bl. 106: " Wenn ich gewusst hätte, dass das jetzt dabei rauskommt, hätte ich nicht eingewilligt "). Die maßgebliche Situation im Zeitpunkt der Aufklärung ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass man lediglich die Risiken der Operation kennt, nicht aber um deren spätere Verwirklichung weiß.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Unterschriften

Rechtsanwalt Frank Feser
Dellbrücker Mauspfad 319
51069 Köln
Telefon: 0221 800 38 50
Telefax: 0221 800 38 60
E-Mail: info@kanzleifeser.de

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