LG Heidelberg, Urt. v. 16.02.2011 - 4 O 133/09 -
Übersicht
Kurzbeschreibung: Unter welchen Voraussetzungen bei der Extraktion von zwölf Zähnen Schmerzensgeld vom Zahnarzt verlangt werden kann, klärt das LG Heidelberg.
Angewendete Vorschriften: § 823 BGB
Landgericht Heidelberg
16.02.2011
4 O 133/09
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, letzterer soweit er nach Schluss der mündlichen Verhandlung entsteht, die der Klägerin aus der Extraktion des Zahnes 44 vom 24.10.2008 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2009 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 % zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche wegen vorgeblich nicht indizierter und nicht eingewilligter Extraktion von zwölf Zähnen geltend. Die am 1964 geborene Klägerin wurde am 07.07.2008 von ihrem Hauszahnarzt zur konservierend-chirurgischen Sanierung in Narkose an die Beklagte zu 1) überwiesen. Auf der Überweisung war vermerkt, dass es sich bei der Klägerin um eine "extreme Angstpatientin !" handele und eine psychologische Betreuung erforderlich sei. Am 17.07.2008 wurde die Klägerin bei der Beklagten zu 1) vorstellig. Es fanden verschiedene Voruntersuchungen in der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und in der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik statt. Inwieweit dabei über die Extraktion von Zähnen gesprochen wurde und ob die Klägerin darin einwilligte, ist streitig. Der aufklärende Arzt Dr. K. ist zwischenzeitlich in sein Heimatland Syrien zurückgekehrt. Am 24.10.2008 wurde der streitgegenständliche Eingriff in Intubationsnarkose durchgeführt. Dabei wurden u.a. die Zähne 43, 42, 31, 16, 14, 11, 21 und 26 durch den Beklagten zu 2) in der chirurgischen Abteilung gezogen. Welche Zähne darüber hinaus gezogen wurden und ob die gezogenen Zähne erhaltungswürdig und vital waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Behandlungsunterlagen der chirurgischen Abteilung sind verlorengegangen. Die Klägerin behauptet, ihr seien darüber hinaus die Zähne 44, 32, 24 und 28, somit insgesamt zwölf Zähne, gezogen worden. Diese seien alle erhaltungswürdig und vital gewesen, so dass die Extraktion grob fehlerhaft erfolgt sei. Aufgrund dieses Behandlungsfehlers benötige sie nun in erheblichen Umfang Zahnersatz. Sie habe auch nie in eine Extraktion eingewilligt, sondern sei die ganze Zeit von einer konservierend-chirurgischen Sanierung, wie es auf dem Überweisungsträger gestanden habe, ausgegangen. Daher habe sie nach dem Aufwachen aus der Narkose völlig überraschend die Extraktion der zwölf Zähne festgestellt und einen schweren Schock erlitten.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 betragen sollte, zu zahlen.
2. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, letzterer soweit er nach Schluss der mündlichen Verhandlung entsteht, die der Klägerin aus der Behandlung vom 24.10.2008 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist.
3. Die Beklagten zahlen an die Klägerin 1.023,16 Euro außergerichtlich entstandene Anwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erwidern, es sei lediglich noch der Zahn 41 gezogen worden. Sämtliche gezogenen Zähne seien nicht nur nicht erhaltungswürdig, sondern nicht einmal erhaltungsfähig gewesen. Die Extraktion der Zähne sei angesichts ihres desolaten Zustandes und ihrer Nichterhaltungsfähigkeit erforderlich und indiziert gewesen. Selbst wenn die Zähne (fehlerhaft) nicht gezogen worden wären, hätte die Klägerin ihre Zähne auch prothetisch versorgen lassen müssen. Die Klägerin sei auch am 17.07.2008 aufgeklärt worden, dass die Zähne 16, 14, 11, 21, 26, 43, 42, 41 und 31 nicht erhaltungsfähig seien und daher extrahiert werden müssten sowie dass weitere Extraktionen nach intraoperativem Entscheid (wenn nicht erhaltungsfähig) erfolgen könnten. Hierin habe die Klägerin eingewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 06.10.2010 (AS. 155 ff.) sowie dessen mündliche Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 (vgl. Sitzungsniederschrift, AS. 189 ff.) wird Bezug genommen. Zur Frage der Aufklärung der Klägerin sowie zu deren präoperativen Zahnstatus und zur durchgeführten Behandlung hat die Kammer die Klägerin und den Beklagten zu 2) gem. § 141 ZPO informatorisch angehört und die Zeugen Dr. A. F., U. S., Dr. A. B., Dr. A. W., Dr. A. C., Dr. J. K. und O. E. vernommen. Auch insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.01.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund eines von diesen zu vertretenen Behandlungsfehlers einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe des zuerkannten Betrages und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Die Beklagten haften allein für die nicht indizierte Extraktion des Zahnes 44. Im Übrigen erfolgte die Behandlung der Klägerin lege artis (I.). Die Extraktion der Zähne war darüber hinaus auch nicht wegen mangelnder Aufklärung der Klägerin und damit nicht wirksam erteilter Einwilligung rechtswidrig (II.).
I.
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Beweislast für den behaupteten Behandlungsfehler, also eine Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standard (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. B 200 m.w.N.; BGH VersR 1999, 716). Auch den Beweis für die ursächliche Verknüpfung zwischen Behandlungsfehler und dem behaupteten Schaden hat gem. § 286 ZPO der Patient zu führen. Diesen Beweis vermochte die Klägerin nur teilweise zu führen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Klägerin lediglich der Zahn 44 behandlungsfehlerhaft gezogen worden ist. Dies stellt einen (einfachen) Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) dar, welchen sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss.
1. Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.10.2010 sowie in der mündlichen Erläuterung des Gutachtens ausgeführt, dass bis auf die nicht indizierte Extraktion des Zahnes 44 keine Behandlungsfehler der Beklagten festgestellt werden könnten. Der Sachverständige ist als Oberarzt der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde des Universitätsklinikums Frankfurt am Main fachlich zur Gutachtenserstattung hervorragend qualifiziert. Bei der Erstattung des Gutachtens ist der Sachverständige von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Nach Überprüfung des Gutachtens auf Widerspruchsfreiheit und Plausibilität macht sich die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen ausdrücklich zu Eigen.
2. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass basierend auf den beigezogenen Behandlungsunterlagen der Klägerin die Zähne 44, 43, 42, 31, 16, 14, 11, 21, 26 und 28 durch den Beklagten zu 2) gezogen worden seien. Zwar gebe es teilweise widersprüchliche Angaben über die präoperativ und postoperativ noch vorhandenen Zähne. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin im Juli 2008 ein im Bezug auf ihr Alter weit überdurchschnittlich geschädigtes Gebiss gehabt habe und massive Zahnlücken sowohl im Unterkiefer, als auch im Oberkiefer vorhanden gewesen seien, sei dies jedoch nachvollziehbar. Bei frühzeitigem Verlust von Zähnen könne es zu Wanderungen oder Kippungen von Nachbarzähnen kommen, so dass sich für den behandelnden Zahnarzt teilweise nur schwer bestimmen lasse, welcher Zahn wirklich noch vorhanden sei und welcher fehle bzw. ob es sich beim vorhandenen Zahn beispielweise um den Zahn 24 oder 25 handele.
3. Die Indikation zur Extraktion dieser Zähne sei bis auf den Zahn 44 medizinisch nachvollziehbar.
a) Bei der Überprüfung der von den Beklagten intraoperativ gestellten Indikation zur Extraktion der Zähne müsse unbedingt die Zahnarztphobie der Klägerin, welche eine reguläre zahnärztliche Behandlung praktisch ausgeschlossen habe, mitberücksichtigt werden. Die Einschätzung der Erhaltungsfähigkeit von Zähnen müsse in solchen Fällen daher auch unter dem Gesichtspunkt gefällt werden, ob der Versuch der Zahnerhaltung eine angemessen Prognose habe und eine adäquate Nachsorge gewährleistet sei. Es könne durchaus sein, dass einzelne Zähne per se grundsätzlich erhaltungsfähig seien, jedoch unter den individuell bei einem Patienten vorliegenden Bedingungen keine Indikation für den Erhalt gestellt werden könne. Bei Patienten mit Zahnarztphobien sei das Ziel jeder Sanierung unter Vollnarkose, dass möglichst keine Nachbehandlungen erforderlich seien, die eine erneute Narkose bedingen würden. Behandlungen, die eine unsichere Prognose hätten, seien daher bei solchen Patienten kontraindiziert, da eine Narkose, welche eigene Risiken und Belastungen für den Patienten bedeuten würden, nicht beliebig ausgedehnt oder zeitnah wiederholt werden könnte.
b) Basierend auf den von der Kammer als glaubhaft angesehenen Zeugenangaben und der vorliegenden Behandlungsunterlagen konnte der Sachverständige Dr. B. die Indikation zur Extraktion der Zähne 14, 11, 21, 26, 43, 42 und 31 nicht als fehlerhaft bewerten. Präoperativ habe bei der Klägerin ein für ihr Alter weit überdurchschnittlich schlechter Zahnstatus vorgelegen. Röntgenologisch sei bereits ein Knochenabbau des Alveolarknochens erkennbar gewesen. Die Kiefergelenkköpfe hätten beidseitig massive Abflachungen gezeigt. An den Zähnen 16, 14, 12, 21, 22, 23, 26, 33, 31, 41, 42 und 43 hätte Karies bestanden. Der die Klägerin überweisende Hauszahnarzt, der Zeuge Dr. A. F., schilderte, dass vor der Überweisung zur Beklagten zu 1) eine Zahnbehandlung dringend erforderlich gewesen sei. Fast alle Zähne der Klägerin seien kariös gewesen. Bei manchen Zähnen hätte eine "normale" Füllung nicht mehr ausgereicht, sondern es seien Überkronungen erforderlich gewesen. Die Zähne 22, 21, 12 und 14 habe er aufgrund des horizontalen Knochenabbaus eher für nicht erhaltungsfähig eingeschätzt. Auch die Erhaltungswürdigkeit der Frontzähne im Unterkiefer, mit Ausnahme der Zähne 43 und 44, habe er als fragwürdig angesehen. Die endgültige Entscheidung zur Extraktion habe er aber den Ärzten der Beklagten zu 1) überlassen wollen. Dr. A. B., der in der Abteilung für Zahnerhaltung bei der Beklagten zu 1) den Zahnstatus der Klägerin vor der Operation erhob, und die bei der Extraktion der Zähne assistierende Zahnarzthelferin U. S. gaben insoweit übereinstimmend an, dass die Zähne der Klägerin für deren relativ junges Alter sehr schlecht und an vielen Stellen kariös gewesen seien. Die am gleichen Tag vor der Extraktion durch den Beklagten zu 2) konservierend tätige Dr. A. W. schilderte, dass nach ihrer intraoperativen Einschätzung die Zähne 16, 14, 11, 21, 26, 43, 42 und 31 aufgrund ihres schlechten Zahnstatus nicht erhaltungsfähig gewesen seien. Dies habe sie dementsprechend in den Behandlungsunterlagen (welche insoweit noch vorhanden sind, Anm. des Gerichts) vermerkt.
c) Der Sachverständige führte weiter aus, dass somit lediglich die Extraktion des Zahnes 44 für ihn nicht nachvollziehbar sei. Weder lasse sich aus den präoperativen Röntgenbildern noch aus dem intraoperativ von der konservierend tätigen Kollegin Dr. W. geschilderten Einschätzung Gründe für die Indikation nachvollziehen. Auch der Beklagte zu 2) war mangels ausreichender Erinnerung nicht mehr in der Lage, die Umstände, die nach seiner damaligen Einschätzung die Extraktion des Zahnes 44 rechtfertigten, näher darzulegen. Da somit keine Gründe erkennbar seien, die eine Extraktion des Zahnes 44 indizierten, müsse diese als behandlungsfehlerhaft angesehen werden.
d) Die Extraktionen selbst seien aber alle samt lege artis und ohne Komplikationen durchgeführt worden.
4. Der Klägerin steht aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld gem. § 253 BGB zu, da sie aufgrund der behandlungsfehlerhaften Extraktion einen erhaltungsfähigen Zahn dauerhaft verloren hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat die Klägerin ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt. Für dessen Bemessung sind unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion insbesondere Art und Dauer der erlittenen Schäden von Bedeutung. Die Kammer hat sich bei ihrer Würdigung einerseits davon leiten lassen, dass die Klägerin durch den Behandlungsfehler dauerhaft ihren Zahn 44 verloren hat. Andererseits war dieser nicht "kerngesund", sondern wie das restliche Gebiss der Klägerin bereits für ihr Alter weit überdurchschnittlich vorgeschädigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es der Kammer notwendig, aber auch ausreichend, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zuzusprechen. Für eventuelle später neu auftretende Beeinträchtigungen ist ein immaterieller Vorbehalt im Feststellungsantrag enthalten. Dieser Anspruch ist gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit Ablauf der mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 03.02.2009 gesetzten Zahlungsfrist ab 01.03.2009 zu verzinsen.
5. Darüber hinaus war dem Feststellungsantrag bezüglich des Zahnes 44 stattzugeben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht. Aufgrund der nicht gerechtfertigten Extraktion des Zahnes 44 können weitere Schäden nicht ausgeschlossen werden.
6. Für diesen Schmerzensgeldanspruch haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Der Beklage zu 2) haftet als (fehlerhaft) behandelnder Arzt aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB. Dieser Behandlungsfehler wird der Beklagten zu 1) nach § 278 BGB zugerechnet, da der Beklagte zu 2) als ihr Erfüllungsgehilfe bei der Behandlung der Klägerin tätig wurde.
II.
Der Klägerin stehen keine weitergehenden Ansprüche aufgrund vorgeblich fehlender Einwilligung in die (indizierte) Extraktion der Zähne zu. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin ausreichend darüber aufgeklärt wurde und darin einwilligte hat, dass nach intraoperativem Entscheid des behandelnden Arztes Zähne bei der Behandlung gezogen werden können. Die Klägerin gab an, dass mit ihr nie über das Ziehen von Zähnen gesprochen worden sei. Es sei immer nur die Rede von Füllungen gewesen. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge O. E., bestätigte dies, wobei er aber darauf hinwies, dass er lediglich beim ersten Vorstellungstermin seiner Ehefrau bei der Beklagten zu 1) anwesend gewesen sei. Dr. A. B. schilderte hingegen, dass er sich zwar an die Behandlung der Klägerin nicht mehr erinnern könne. Anhand der Behandlungsunterlagen könne er aber ersehen, dass er die Klägerin bei ihrem 2. Vorstellungstermin über die mögliche Extraktion von Zähnen nach intraoperativen Entscheid aufgeklärt habe. Dementsprechend habe er in den Behandlungsunterlagen (welche insoweit noch vorhanden sind, Anm. des Gerichts) am 17.07.2008 handschriftlich vermerkt: "Patientin aufgeklärt, dass bei Pulpaeröffnung der Zahn extrahiert wird." Zudem habe er auf dem von der Klägerin unterschriebenen Formular "Checkliste Narkoseplanung" unter Ziffer 3 ("Aufklärungen") den Unterpunkt "Extraktionen" angekreuzt. Beide Eintragungen nehme er aber nur vor, wenn er den Patienten zuvor auch entsprechend aufgeklärt habe. Die Zeugin Dr. J. K. gab an, dass sie damals die Aufgabe gehabt habe, vor der Operation die Patientenakte der Klägerin, wie es allgemein bei der Beklagten zu 1) üblich gewesen sei, auf Vollständigkeit, insbesondere auf Vorhandensein eines unterschriebenen Aufklärungsformulars, zu überprüfen. Sie könne sich noch daran erinnern, dass dies im Falle der Klägerin zugetroffen habe. Das Aufklärungsformular habe eine chirurgische Zahnsanierung mit eventueller Extraktion von Zähnen umfasst und sei von der Klägerin unterschrieben gewesen. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen Dr. B. und Dr. K., die zudem - zumindest bzgl. der Aufklärung durch den Zeugen Dr. B. - durch die handschriftlichen Eintragungen in den Behandlungsunterlagen gestützt wird. Dass die Zeugen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit eine Vielzahl von Aufklärungsgesprächen führen, sich an ein einzelnes Gespräch nicht mehr konkret erinnern können, steht dem nicht entgegen. Der Kammer erscheinen hingegen die Angaben der Klägerin insoweit nicht glaubhaft, wobei die Kammer davon ausgeht, dass sie nicht bewusst die Unwahrheit sagt, sondern ihre Erinnerung aufgrund des Zeitablaufs und des von ihr als bedeutsam empfundenen Krankheitsverlaufs möglicherweise getrübt ist. Aufgrund der erheblichen Zahnarztphobie der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich während des gesamten Behandlungsablaufs einschließlich der vorbereitenden Untersuchungen aufgrund ihrer Ängste in einem Erregungszustand befand, der ihre Wahrnehmung spürbar beeinträchtigt haben dürfte. Aus diesem Grund ist es für die Kammer verständlich, dass sie die tatsächlich erfolgte Aufklärung über die mögliche Extraktion von Zähnen nicht wahrnahm oder wahrnehmen wollte. An die Beweisführung des behandelnden Arztes dürfen, auch wenn dieser immer ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, insoweit keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das Gericht hat vielmehr die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Beratung befindet, ebenso zu berücksichtigen wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Ist einiger Beweis wie hier durch die Eintragungen in den Behandlungsunterlagen und durch die Angaben der Zeugen Dr. B. und Dr. K. für den Inhalt eines Aufklärungsgesprächs geführt, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass im Einzelfall die Aufklärung in der gebotenen Weise erfolgt ist. Dies sollte auch mit Rücksicht darauf geschehen, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche nicht mehr erinnern (BGH VersR 1985, 361, 362; OLG Köln VersR 1995, 967, 968).
III.
Die Klägerin hat schließlich Anspruch auf Erstattung eines Teils ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. In einer schwierigen Arzthaftungssache ist es dem Patienten nicht zumutbar, außergerichtlich ohne Einschaltung eines Anwaltes mit dem behandelnden Arzt und dessen Haftpflichtversicherung zu korrespondieren. Insoweit sind die außergerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen, allerdings nur aus einem Streitwert, der auch der erfolgreichen Klage entspricht. Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages und eines Teils des Feststellungsantrages auf insgesamt 2.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr gem. §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG und der Unkostenpauschale von 20 Euro gem. Nr. 7002 VV RVG sowie 19 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Betrag von 229,55 Euro. Der darüber hinaus geforderte Betrag ist nicht erstattungsfähig. Dieser Anspruch ist gem. §§ 291, 288 BGB seit dem 09.12.2009 zu verzinsen.
IV.
...
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Unterschriften