OLG Dresden, Urt. v. 23.06.2011 - 4 U 1409/10 -
Übersicht
Kurzbeschreibung: Der Senat klärt den Begriff des Pflegemehraufwandes nach § 843 BGB im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden.
Angewendete Vorschriften: § 843 BGB
Vorinstanz: LG Chemnitz
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 4 U 1409/10
23.06.2011
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
M . L .,
ges. vertr. d. L . und F . L .,
Klägerin und Berufungsbeklagte
...
gegen
1. Klinikum .. gGmbH,
v.d.d.GF,
2. Dr. L K .,
3. K .. G .,
4. Prof. Dr. K . R .,
Beklagte und Berufungsklägerin Ziff. 1
...
wegen Schadenersatzes 3
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2011 durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hantke, Richterin am Oberlandesgericht Podhraski und Richter am Oberlandesgericht Schlüter
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5.8.2010 in Ziff. II und III abgeändert und wie folgt neu gefasst:
II. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 210.582,33 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2006 zu zahlen;
III. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin ab dem 1.1.2006 eine personenbezogene Mehrbedarfsrente in Höhe von 2.363,00 EUR/Monat und ab dem 1.7.2008 in Höhe von 2.353,00 EUR/Monat zu zahlen, jeweils für drei Monate im Voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit an.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 6/10, die Klägerin zu 4/10.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 530.267,61 EUR.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1) bis 4) auf Schadenersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für materielle und immaterielle Schäden wegen behaupteter Behandlungsfehler anlässlich ihrer Geburt am 3.9.1997 im Klinikum der Beklagten zu 1) und wegen einer unzureichenden Aufklärung durch die Beklagte zu 3) in Anspruch genommen. Es wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teil-Urteil vom 5.8.2010 die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen und die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 EUR und zu weiterem Schadenersatz für personellen Mehraufwand in Höhe von 319.507,63 EUR für die Vergangenheit und einer Rente ab 1.1.2006 in Höhe von monatlich 4.575,00 EUR verurteilt und darüber hinaus die Einstandspflicht für Zukunftsschäden festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei infolge grober Behandlungsfehler der Beklagten hilflos und in allen Bereichen auf Pflegeleistungen angewiesen; diese sei nicht auf eine "Hilfe zum Überleben" zu beschränken, sondern auf einen angemessenen Umfang zu erstrecken. Nach dem pflegewissenschaftlichen Gutachten der Sachverständigen P .. ergebe sich für den Zeitraum September 1997 bis 31.12.2005 ein Pflegemehraufwand von insgesamt 41.126,20 Stunden, der mit einem Stundensatz von 9,00 EUR angemessen abgegolten werde. Hiervon seien die Pflegegeldzahlungen in Höhe von 50.628,17 EUR abzuziehen. Auch ab dem 1.1.2006 bestehe ein Pflegemehrbedarf in Höhe von durchschnittlich 15 Stunden/Tag, der mit 10,00 EUR/Stunde zu vergüten sei, was zu einer Rente in Höhe von 4575,00 EUR führe. Das Urteil ist den Beklagten am 13.8.2010 zugestellt worden. Mit der am 13.9.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung greifen die Beklagten das Urteil lediglich bezüglich der ermittelten Höhe des personellen Mehraufwandes an. Sie vertreten die Auffassung, das Landgericht habe bereits den zeitlichen Umfang, der für die Pflege anzusetzen sei, fehlerhaft ermittelt, indem es außer Acht gelassen habe, dass während der Zeiten der stationären Pflege der Klägerin kein derartiger Mehrbedarf anfalle. Es habe zudem die fehlerhaften und nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen P .. nicht hinterfragt und den dort ermittelten Pflegemehraufwand nicht auf das erstattungsfähige Ausmaß gekürzt. Die Sachverständige habe ihrem Gutachten allein die Aussagen der Eltern zugrunde gelegt und Rationalisierungseffekte, die sich aus einem Aufwachsen mit sieben Geschwistern ergäben, sowie Zeiten der geteilten Aufmerksamkeit nicht bedarfsmindernd zugrunde gelegt. Sie sei überdies von einem falschen Begriff der Pflege ausgegangen, der jegliche soziale Kontakte mit einbeziehe und dazu führe, dass die Klägerin praktisch während der gesamten Wachphasen als pflegebedürftig angesehen werde. Der angesetzte Zeitbedarf für Nahrungsaufnahme und Mobilitätsförderung sowie für Verwaltungstätigkeiten der Eltern sei weit übersetzt, ein Mehrbedarf für Spielen, Kommunikation und Krisenbewältigung habe außer Ansatz zu bleiben, schon weil sich die Klägerin trotz ihrer Behinderung eigenständig bewegen und beschäftigen könne. Fehlerhaft sei es überdies, einen Pflegemehrbedarf auch für die Zeiten anzusetzen, in denen die Klägerin durch einen Sonderpädagogen betreut werde; allein hierfür sei ein Abzug von durchschnittlich einer Stunde/Tag vorzunehmen. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft und entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Sowieso-Bedarf für ein gesundes Kind unberücksichtigt gelassen. Die Datensammlung, auf die sich die Sachverständige insofern bezogen habe, sei untauglich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass wegen der ohnehin erforderlichen Betreuungs- und Pflegeleistungen für ein gesundes Kind der Klägerin für das erste Lebensjahr überhaupt kein Mehrbedarf zu zubilligen sei und danach bis zum 18. Lebensjahr ein Sowieso-Bedarf zwischen und 1,5 Stunden/Tag anzusetzen sei. Fehlerhaft sei es weiterhin, den Mehrbedarf mit 9,00 EUR/Stunde zu vergüten, obwohl die Mutter keine Qualifikation im Pflegebereich habe, zumal infolge der bestehenden Drittpflege eine derartige Qualifikation nicht erforderlich und auch insofern von Rationalisierungseffekten und einem Abzug von Bereitschaftszeiten auszugehen sei. Anzusetzen sei vielmehr lediglich der Grundbetrag nach BAT-O Stufe VII. In der Summe sei das Gutachten der Sachverständigen P .. derart fehlerhaft, dass die Einholung eines Obergutachtens geboten gewesen wäre. Dies habe das Landgericht versäumt und einen entsprechenden Antrag der Beklagten fehlerhaft übergangen. Für die Vergangenheit habe es das Landgericht überdies versäumt, das der Klägerin gewährte Blindengeld (K 43) von dem Anspruch in Abzug zu bringen, bei der Festlegung der Mehrbedarfsrente sei zusätzlich auch ein Abzug für das unstreitig gewährte Pflegegeld versäumt worden.
Sie beantragten,
Das angefochtene Urteil in Ziff. II und III abzuändern und wie folgt zu fassen:
II. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.381,22 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2006 zu zahlen; III. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin ab dem 1.1.2006 eine personenbezogene Mehrbedarfsrente in Höhe von monatlich 655,98 EUR zu zahlen, jeweils für drei Monate im Voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit an.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, auch die Anwesenheit von Bezugspersonen sei bei der Ermittlung des personellen Mehrbedarfes voll zu berücksichtigen. Es handele sich hierbei nicht um normale elterliche Zuwendung, sondern um aktivierende Pflege und "unterstützte Kommunikation". Sie habe, vor allem unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, das Recht, ein soweit wie möglich selbständiges und eigenbestimmtes Leben zu führen. Dem diene die verstärkte Hinwendung der Eltern und die unterstützte Kommunikation, der hierauf anfallende Aufwand sei von dem Schädiger in vollem Umfang zu erstatten. Eine Vergleichbarkeit mit Fallgestaltungen, in denen die Betroffenen überwiegend im Bett versorgt würden, ohne dass insoweit Förderungs- oder Mobilisierungsbedarf gegeben sei, bestehe nicht. Die Ermittlungen im Rahmen der Pflegebedarfsprüfung nach dem SGB XI könnten demgegenüber nicht übernommen werden, da hier lediglich eine Grundpflege bewertet, nicht hingegen auf vermehrte Bedürfnisse abgestellt werde. Zu berücksichtigen seien überdies nicht nur die reinen Pflege- und Betreuungszeiten, sondern daneben auch noch die in den Gutachten der Sachverständigen Dr. G .. und P .. ausgewiesenen Bereitschaftszeiten. Das Landgericht habe auch den Stundensatz für eine Pflegekraft zutreffend ermittelt; die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Stuttgart überzeuge nicht. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände zu den Sowieso-Kosten seien angesichts des ausführlich begründeten Gutachtens, das mit den von den maßgeblichen Spitzenverbänden ermittelten Zahlen übereinstimme, hinfällig. Ferner behauptet sie, die Klägerin besuche bis zum heutigen Tage keine Schule, es sei in der Vergangenheit lediglich tageweise versucht worden, außerhäuslichen Schulunterricht zu besuchen. Für das Pflegegeld seien nicht, wie die Beklagte annehme, 700,00 EUR anzusetzen, das gezahlte Blindengeld sei nicht sachlich kongruent. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
II.
Die Berufung ist zulässig und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Der Klägerin steht nur in dieser Höhe ein Anspruch auf Erstattung des personellen Mehrbedarfs zu.
1. Vorliegend hat das Landgericht über den einheitlichen Schadenersatzanspruch wegen der personellen und sachlichen Mehrbedarfskosten entgegen § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO nur durch Teilurteil entschieden, ohne zugleich ein ausdrücklich als solches bezeichnetes Grundurteil zu erlassen. Zwar ist ein Grundurteil unzulässig, wenn nur die Schadenshöhe streitig ist (BGH VersR 1989, 603) oder die Feststellung der Ersatzpflicht für den zukünftigen Schaden bei ungewisser Entwicklung begehrt wird (BGH NJW 1991, 1896). Vorliegend war jedoch in erster Instanz auch die Haftung der Beklagten dem Grunde nach streitig. Auch war zwar ein Feststellungsantrag gestellt, der sich jedoch allein auf die derzeit noch ungewissen Zukunftsschäden bezog. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zur Haftung dem Grunde bezüglich der personellen und sachlichen Mehrbedarfskosten ist daher grundsätzlich nicht gebannt. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO oder dem "Heraufziehen" des noch in erster Instanz anhängigen Schadenersatzanspruches kann jedoch abgesehen werden, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung eindeutig ergibt, dass auch über den Anspruch dem Grunde nach entschieden werden sollte (BGH BauR 2003, 360; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 301 Rn 7a m.w.N.). So liegt der Fall hier. Auch wenn es eingangs der Entscheidungsgründe auf S. 11 des Urteils heißt "Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin Schmerzensgeld, die Erstattung des personellen Mehraufwandes ... sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden begehrt", was die Möglichkeit offen lässt, dass über den Anspruch auf Ersatz der sachlichen Mehrkosten dem Grunde nach anders entschieden wird, ergibt sich doch aus den weiteren Urteilsgründen sowie der grundsätzlichen Feststellung der Einstandspflicht, dass über die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach abschließend entschieden werden sollte.
2. Aufgrund der in der Berufungsinstanz nicht mehr streitigen Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) und 4), die sich die Beklagte zu 1) gemäß §§ 278, 831 BGB zurechnen lassen muss, sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, den mit der schwerwiegenden Behinderung der Klägerin verbundenen Mehrbedarf in angemessener Weise auszugleichen (§ 843 Abs. 1 BGB). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der personelle Mehrbedarf. Dass die Klägerin infolge der unter der Geburt erlittenen periventrikulären Leukomalazie körperlich schwerstbehindert und in der täglichen Pflege weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen ist, ist hierbei zwischen den Patienten unstreitig ebenso wie der Umstand, dass diese Hilfe seit ihrer Geburt hauptsächlich durch die Eltern der Klägerin erbracht wird. Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist nach einhelliger Auffassung auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Kommen mehrere Arten der Betreuung (Heimunterbringung oder häusliche Pflege) in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH VersR 1999, 1156; VersR 1978, 149). Da es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln, ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (OLG Zweibrücken OLGR 2008, 721; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 90). So ist auch die Sachverständige P .. vorgegangen, die für die in der Vergangenheit liegenden Ansprüche in ihrem Gutachten vom 16.12.2006 (Bl. 437 d.A) den Tagesablauf der Klägerin, wie er von ihren Eltern in den Anlagen K 26 bis K 37 ausführlich geschildert wird, beleuchtet und zeitlich bewertet hat und für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 den Pflegemehrbedarf zusätzlich aufgrund einer persönlichen Exploration der Klägerin eingeschätzt hat. Gegen die Verwertung ihres Gutachtens als Grundlage für die nach § 287 ZPO gebotene Schadensschätzung hat der Senat, ebenso wie das Landgericht, keine Bedenken. Auch die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Stuttgart (OLGR 2006, 888 s. auch Anlagenband) hält eine solche Vorgehensweise für einen "gangbaren Weg der Ermittlung des Pflegeaufwandes", auf der die Schadensschätzung nach § 287 ZPO beruht. Der Einwand der Beklagten, die Sachverständige habe sich darauf beschränkt, die Angaben der Eltern zu übernehmen und keine weiteren eigenen Ermittlungen angestellt, geht schon aus diesem Grund ins Leere. Ob alternativ zu der von der Sachverständigen angestellten Berechnung auch die Feststellungen der Pflegekasse gemäß § 18 Abs. 1 SGB XI eine verlässliche Grundlage für die Feststellung des zu ersetzenden Mehrbedarfs darstellen (so OLG Brandenburg, Urteil vom 25.2.2010, U 60/09 juris), bedarf hier keiner Entscheidung, weil derartige Feststellungen von den Parteien nicht vorgetragen worden sind.
3. Das Gutachten ist auch in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet, der Einholung eines Obergutachtens bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung in Teilbereichen gebotene Abweichung von den im Gutachten ermittelten Werten kann der Senat vielmehr selbst vornehmen.
a) Dies betrifft zwar nicht die Orientierung an den in der Datensammlung Haushalt der KTBL ermittelten Vergleichszeiten für gesunde Kinder. Die Verwendung derartiger pauschalierter Festlegungen ist bei der Schadensermittlung weithin üblich und in jedem Fall einer "freihändigen" Schätzung überlegen. Die dort angegebenen Werte sind auch nicht von vornherein als unrealistisch anzusehen, sondern entsprechen vielmehr in etwa den eigenen Erfahrungen.
b) Eine Korrektur ist aber bezüglich der Berücksichtigung der an verschiedener Stelle des Gutachtens als Pflegeaufwand angesetzten Zeiten für Zuwendung und Kommunikation vorzunehmen. Zwar hat die Sachverständige sowohl im Gutachten vom 1.12.2006 als auch in ihrer Stellungnahme vom 23.8.2007 (Bl. 550) im Anschluss an die Anhörung im Termin vom 22.8.2007 den Begriff der Pflege im Sinne von Hilfestellung bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens definiert, worunter sie auch "für Sicherheit sorgen", "kommunizieren", "Raum und Zeit gestalten" und "Spielen" versteht. Es ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass behinderte Kinder ein besonders hohes Maß an elterlicher Zuwendung benötigen, das die Eltern zwangsläufig zeitlich in erheblicher Weise bindet. Dies gilt für die Klägerin, die infolge ihrer Behinderung in der Möglichkeit der Kommunikation massiv eingeschränkt ist, zugleich ihre körperlichen Defizite erkennt und hierauf mit psychischen Störungen reagiert, in besonderer Weise. So hat etwa die Sachverständige P .. auf den erheblichen Zeitaufwand hingewiesen, der sich daraus ergebe, dass die Pflegepersonen bei Gefühlsausbrüchen und Stimmungsschwankungen darauf angewiesen seien, zu erraten, worauf diese beruhten und wie der Klägerin zu helfen sei (GA vom 16.12.2006, S. 13). Infolge der behinderungsbedingten seelischen Krise benötige die Klägerin überdies täglich intensive Zuwendung und Gespräche, die mit einem Mehraufwand von 20-30 Minuten/Tag zu veranschlagen seien (GA S. 15). Diese Einschätzungen verdeutlichen anschaulich die Schwierigkeit, den Zeitaufwand, der auf die vermehrte elterliche Zuwendung, die gerade der Behinderung geschuldet ist, entfällt, von der elterlichen Zuwendung abzugrenzen, die auch einem gesunden Kind zuteil wird. Gefühlsausbrüche und Stimmungsschwankungen sind auch bei normal entwickelten Kleinkindern nicht selten und erfordern von den Eltern, solange die Kinder sich sprachlich noch nicht hinreichend ausdrücken können, sich intuitiv auf die jeweilige Situation einzustellen. In welchem Ausmaß dies geschieht, ist zudem individuell höchst unterschiedlich und abhängig von dem zur Verfügung stehenden Zeitbudget und der unterschiedlichen Einstellung von Eltern gegenüber ihren Kindern. Auch gesunde Kinder benötigen überdies in höchst unterschiedlichem Ausmaß elterliche Zuwendung. Ein Mehraufwand, der gerade auf der Behinderung beruht, ist angesichts dieser Vielzahl individuell unterschiedlicher Faktoren nach Auffassung des Senats nicht mit der auch für § 287 ZPO erforderlichen Sicherheit zu schätzen; eine Abgrenzung von der elterlichen Zuwendung, die auch normal entwickelten Kindern zuteil wird, erscheint insgesamt nicht möglich. Es entspricht auch vor diesem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung, dass das bloße "FüreinanderDa-Sein", d.h. die Gegenwart der Eltern in der Nähe ihrer Kinder, z. B. um ihnen in den verschiedenen Situationen beizustehen, nicht als Pflegemehrbedarf ersatzfähig, sondern Inhalt der elterlichen Personensorge und Ausdruck unvertretbarer, elterlicher Aufwendung ist, auch wenn der dafür betriebene Aufwand insgesamt über dasjenige hinausgeht, was Gegenstand des ansonsten selbstverständlichen, originären Aufgabengebiets der Eltern ist. (BGH VersR 1989, 188; OLG Zweibrücken aaO.; OLG Düsseldorf, aaO.; NJW-RR 2002, 869; Urteil vom 11.05.95, Az. 8 U 136/93 - juris). Hiervon abzugrenzen sind die Zeiten, die sich konkret der Hilfe beim Erlernen von Fähigkeiten zuordnen lassen; die besondere Pflege zur Förderung der geistigen und motorischen Fähigkeiten fällt unter die vermehrten Bedürfnisse im Sinne des 843 Abs. 1 BGB, der hierauf entfallende Aufwand ist vom Schädiger zu ersetzen (OLG Hamm OLGR 1992, 65). Dies betrifft hier etwa die Zeiten des Kommunikatortrainings, die allerdings erst ab dem 1.4.2003 angefallen sind (K 36). Der von der Sachverständigen P .. ermittelte Mehraufwand war vor diesem Hintergrund um die allein auf elterlicher Zuwendung beruhenden Zeiten zu bereinigen.
c) Ein weiterer Abzug für die von der Beklagten behaupteten "Zeiten geteilter Aufmerksamkeit" kommt demgegenüber nicht in Betracht, da sich derartige Zeiten der Natur der Sache nach nicht auf die Grundpflege, sondern auf die allen Kindern gleichermaßen entgegengebrachte elterliche Personensorge bezieht. Zwar trifft es zu, dass die Mutter der Klägerin auch deren Geschwister zu versorgen hat, was ihr nicht möglich wäre, wenn sie allein für die Klägerin und deren Betreuung zuständig wäre. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der erhebliche Pflegemehraufwand durch beide Eltern und teilweise durch die Geschwister abgedeckt wird, ohne dass insofern aus den Wochenplänen und den Ermittlungen der Sachverständigen P .. hierin Zeiten geteilter Aufmerksamkeit enthalten wären. Dass die Klägerin sieben Geschwister hat, verringert ihren eigenen Pflegebedarf nicht. Rationalisierungspotential besteht jedoch bezüglich der Positionen "Wäschewaschen" und "Wohnungsreinigung", die für die gesamte Familie erbracht werden und die der Senat daher im Rahmen der Schadensschätzung insofern in Abweichung von Gutachten der Sachverständigen P .. nicht zugrunde gelegt hat. Der Umstand, dass die Klägerin in einer Großfamilie lebt, führt demgegenüber lediglich dazu, dass Pflegeaufgaben teilweise nicht von den Eltern, sondern von den Geschwistern erbracht werden und dass die nach Einschätzung der Sachverständigen zu einzelnen Zeiten notwendige zweite Betreuungsperson durch Familienmitglieder gestellt wird. Dies wirkt sich indes nicht zugunsten des Schädigers aus.
4. Für die einzelnen Zeiträume gilt mit diesen Maßgaben das Folgende: Zeitraum 3.9.1997 bis 30.4.1999: Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch für das erste Lebensjahr des Kindes grundsätzlich ein Anspruch für Betreuungsmehraufwand anzusetzen. Soweit die Beklagten geltend machen, im ersten Lebensjahr des Klägers sei kein Mehraufwand zu berücksichtigen, da auch ein gesundes Kind im ersten Lebensjahr einer "Rund-um-die-Uhr"-Betreuung bedürfe, ist dieser Schluss unzutreffend. Nach den Ausführungen der Sachverständigen P .. ist der Aufwand für die Betreuung und Pflege der Klägerin insbesondere um ein Vielfaches höher als bei einem gesunden Kind; die Einnahme der Mahlzeiten wird hier mit 480 Min zu 80 Min angegeben. Dies ist auch für den Senat überzeugend. Demgegenüber führt die Auffassung der Beklagten, auch ein gesundes Kind könne im ersten Lebensjahr nicht allein gelassen werden, nicht zu einem Abzug des Betreuungsaufwandes von den durch die Sachverständige ermittelten Zeiten (so allerdings OLG Celle, Urteil vom 20. März 2000, Az. 1 U 7/99; wie hier OLG Zweibrücken OLGR 2008, 721). Die Betreuung eines gesunden Kleinkindes unterscheidet sich vielmehr nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ erheblich von der Betreuung, die die Eltern der Klägerin ausweislich der Anlage K 26 in diesem Lebensabschnitt zu erbringen hatten. Dies rechtfertigt es, auch für das erste Jahr nach der Geburt der Klägerin im Grundsatz einen Pflegemehraufwand anzusetzen. Dass im ersten Lebensjahr eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung "de facto niemals" angenommen wird, wie die Beklagte unter Bezug auf eine Literaturstelle aufführt, mag zutreffen, ist aber für den hier vorliegenden Kontext ohne Belang. Gemäß 249 BGB ist nämlich der konkrete Schaden, d.h. der tatsächliche Pflegeaufwand zu ersetzen, nicht aber ein abstrakter Pflegeaufwand, wie er der Einstufung der Pflegeversicherung zu Grunde liegt. Aus diesem Grunde finden die Regelungen des SGB XI keine Anwendung und entwickeln auch keine Bindungswirkung für die Schadensfeststellung (OLG Schleswig GesR 2008, 162). Der von der Sachverständigen errechnete Mehraufwand ist allerdings um die Zeiten der stationären Aufenthalte der Klägerin in der Zeit vom 3.9. bis 14.11.1997 und 5.3. bis 12.3.1998 (K 27) zu bereinigen. Für Zeiten des vollstationären Krankenhausaufenthalts ist regelmäßig kein Pflegemehraufwand anzusetzen (OLG Schleswig aaO). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Mutter der Klägerin in dieser Zeit ebenfalls im Krankenhaus untergebracht war. Hierbei handelt es sich um eine nicht kommerzialisierbare Leistung der Eltern, die bei der Schadensberechnung außer Ansatz zu bleiben hat. Die Pflege der Klägerin wurde hingegen durch die aufnehmende Einrichtung erbracht. Die von der Klägern vorgelegte Anlage A11 (Bl. 900 d.A.), aus der sich eine Übernahme der Grundpflege durch den Vater ergibt, betrifft ausschließlich den Zeitraum ab dem Jahr 2001. Ein weiterer Abzug für "Sowieso-Kosten" im Umfang von 8 Stunden erscheint demgegenüber nicht gerechtfertigt. Dem Gutachten der Sachverständigen P .. (S. 21-23) ist zu entnehmen, dass sie gerade nicht die "haushalterischen Tätigkeiten", die für die gesamte Familie erforderlich sind, sondern nur den auf die Pflegebedürftigkeit der Klägerin entfallenden Mehraufwand angesetzt hat. Nach dem geschilderten Prozedere ist weder bei der Zubereitung der Mahlzeiten, die für die Klägerin gesondert zu erfolgen hat, noch bei der Fütterung der Klägerin ein nennenswerter Rationalisierungseffekt zu erwarten. Lediglich die Position "Wohnung reinigen" (20 Min./Tag) und "Wäsche waschen" (25 Min/Tag) sind als Sowieso-Kosten zu streichen. Auf der Grundlage der von der Sachverständigen P .. ermittelten Zahlen (GA vom 16.6.2006 S. 21f.), die auf den nachvollziehbaren Angaben der Eltern der Klägerin beruhen, ergibt sich daher bis zum 2.9.1998 (= 1. Lebensjahr) ohne die Positionen "Beschäftigung" und "Wohnung reinigen", "Wäsche waschen" ein Pflegemehraufwand von 716 Minuten/Tag, d.h. auf das Jahr gerechnet von 4355,67 Stunden. Für den Zeitraum 3.9.1998 bis 30.4.1999 (240 Tage) beträgt der Pflegemehraufwand 760 Minuten/Tag, mithin für diesen Teilzeitraum 3040 Stunden und für den Gesamtzeitraum 7395,67 Stunden. Auf die Zeiten der o.a. Krankenhausaufenthalte entfallen 871,13 und 95,47 Stunden, die hiervon in Abzug zu bringen sind. Die verbleibenden 6429,07 Stunden sind mit einem Stundensatz von 9,00 EUR zu bewerten. Bei der finanziellen Bewertung der von Angehörigen erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen ist einerseits deren "Marktwert" zu berücksichtigen; die Höhe der Vergütung, die für eine entsprechende Pflegekraft entrichtet werden müsste, ist dabei zwar ein Anhaltspunkt. Jedoch darf nicht außer acht gelassen werden, dass bei einer Fremdvergabe der Betreuungsleistungen von der Betreuungseinrichtung ein erheblich höherer Stundensatz in Rechnung gestellt würde. Die Orientierung an einem tarifvertraglichen Durchschnittsstundensatz müsste bei einer Betreuungsnotwendigkeit über acht Stunden hinaus überdies die hierfür regelmäßig anfallenden Überstundenzuschläge berücksichtigen; für Nachtarbeit wären ggf. Nachtzuschläge mit einzubeziehen. Die Orientierung an einer tarifvertraglichen Regelung verkompliziert überdies die Rechnung erheblich, weil bei der Bemessung eines Mehraufwandes über einen längeren Zeitraum, wie er hier gegeben ist, die erfolgten Lohnanpassungen jeweils nachzuvollziehen wären. Bei der von der Beklagten in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Stuttgart (OLGR 2006, 888; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2006, 515) vertretenen Orientierung an der Vergütungsstufe VII BAT bzw. BAT-O kommt hinzu, dass diese Vergütung ihn nicht nur nach einem Einheitssatz bemisst, sondern in verschiedene Altersstufen untergliedert ist und im Rahmen der Schadensschätzung nach 287 ZPO eine Orientierung an einer dieser Altersstufen willkürlich wäre. Weder die Orientierung an dem Eingangssatz noch an der höchsten Tarifstufe erscheint hier zwingend; es tritt hinzu, dass der BAT mit Wirkung zum 1.10.2005 bzw. zum 1.1.2006 durch den TvöD bzw. TVL ersetzt worden ist. Nach alledem würde ein Rückgriff auf dieses Tarifwerk zwar eine Scheingenauigkeit erzeugen, das tatsächliche Lohnniveau einer Ersatzkraft jedoch nicht annähernd abbilden können. Unter Praktikabilitätsgründen vorzugswürdig und im Rahmen einer Schätzung nach 287 ZPO ausreichend ist es daher, einen einheitlichen Multiplikator festzulegen. Der vom Landgericht für den Zeitraum ab dem 3.9.1997 herangezogene Satz von 9,00 EUR/Stunde stellt eine realistische Größe dar, die sich in ähnlicher Form auch in anderen Entscheidungen wiederfindet (OLG Düsseldorf VersR 2003, 1470 und NJW-RR 2003, 90: 20 DM/Stunde; OLG Zweibrücken OLGR 2008, 721: 10,23 EUR; GesR 2003, 389: 20 DM/Stunde). Auch in der Literatur wird die Pauschalierung in dieser Höhe für sachgerecht gehalten (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl. Rn 265). Der o.a. Stundensatz erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb gerechtfertigt, weil sich die Pflegeleistungen der Eltern nicht lediglich auf Routinetätigkeiten beschränken, sondern auch technisch anspruchsvolle Tätigkeiten wie die Gewöhnung an den Kommunikator und die Förderung des intellektuellen Potentials der Klägerin umfassen. Dem Gutachten der Sachverständigen P .. vom 16.12.2006 und dem Gutachten der Sachverständigen G .. vom 13.6.2008 (Bl. 596ff.) kann insofern entnommen werden, dass sich die Eltern für die Pflege der Klägerin teilweise erhebliches Expertenwissen angeeignet haben. Auch kann nach der Rechtsprechung der - hier unbestrittene - Grad der Pflegebedürftigkeit ebenfalls einen Aufschlag auf den Pflegesatz rechtfertigen (vgl. OLG Schleswig aaO). Nach alledem ergibt sich für den o.a. Zeitraum ein Schadenersatzanspruch vor Pflege- und Blindengeld in Höhe von 57.861,63 EUR. Zeitraum 1.5.1999 bis 31.8.1999: Die Sachverständige hat auch den in der Anlage K 29 dargestellten Pflegemehraufwand von 930 Minuten bestätigt und ausgeführt, dieser stimme im Wesentlichen mit ihrer Berechnung des aktuellen Pflegebedarfes ab 2006 überein. Auch insofern ist aber ein der Personensorge zuzurechnender Pflegeaufwand herauszurechnen, den die Sachverständige ab dem zweiten Lebensjahr auf 60 Min./Tag angesetzt hat. Gleiches gilt für den "Sowieso-Aufwand" für das Reinigen der Wohnung und das Waschen der Wäsche (90 Minuten). Darüber hinaus ist der Aufwand von 150 Minuten für die Zeit der Nachtruhe nicht nachvollziehbar. Die Sachverständige hat bei unverändertem Aufwand für das Umlagern für die Zeit ab 1.1.2006 27,5 Minuten/Tag angesetzt, die Verabreichung einer hochkalorischen Mahlzeit dürfte allenfalls eine halbe Stunde dauern, so dass der Pflegeaufwand um weitere 90 Minuten zu verringern ist. Näher liegt es ohnehin, die nächtlichen Leistungen an die Klägerin nach den Grundsätzen über die Abgeltung von Bereitschaftszeiten im Rahmen der Pflege abzugelten. Soweit Art und Schwere der Behinderung keinen nahezu ununterbrochenen pflegerischen Einsatz ("Rund-um-die-Uhr-Pflege") erfordern, ist es im Rahmen des 287 ZPO möglich und sachlich gerechtfertigt, Zeiten, in denen die bloße Präsenz der Pflegeperson erforderlich ist, durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen oder von der Präsenzzeit der Pflegeperson entsprechende Abschläge zu machen, die die Möglichkeit der anderweiten Befassung berücksichtigen (OLG Stuttgart OLGR 2006, 888). Auch in diesem Rahmen erscheint eine Berücksichtigung mit einer Stunde/Tag ausreichend. Schließlich kann der Aufwand für die Fahrten zu Kindertageseinrichtung und Bewegungsbad (insgesamt 180 Minuten) nicht für den Gesamtzeitraum angesetzt werden, da diese Einrichtungen am Wochenende geschlossen sind. Die Zeiten sind vielmehr auf eine 5-Tagewoche umzurechnen, so dass hierfür nur 128 Minuten anfallen, der Pflegeaufwand mithin um 52 Minuten/Tag zu kürzen ist. Eine weitere Kürzung im Hinblick darauf, dass während der Zeit des Kindergartenaufenthaltes ein häuslicher Pflegemehraufwand entfällt (vgl. hierzu OLG Schleswig aaO.), ist nicht gerechtfertigt, da dies in dem Wochenplan K 29 bereits berücksichtigt ist. Die verbleibende Zeit von 638 Minuten ist noch um den altersgemäßen Bedarf eines normal entwickelten Kindes zu kürzen, den die Sachverständige auf 293 Minuten veranschlagt hat. Hinzu kommen die von der Sachverständigen ermittelten Pflegeleistungen der Zweitperson von 124 Min./Tag Dies ergibt einen Mehraufwand von 469 Minuten/Tag, d.h. von 7,82 Stunden und tägliche Kosten von 70,35 EUR. Auf den Gesamtzeitraum (123 Tage) gerechnet besteht damit ein Anspruch in Höhe von 8653,05 EUR. Zeitraum 1.9.1999 bis 2.9.2000: Der von der Sachverständigen ermittelte Mehrbedarf für die erste Person von 904 Minuten/Tag ist wiederum gemäß 287 ZPO um die Personensorge (60 Min/Tag), Reinigen der Wohnung und Waschen der Wäsche (90 Minuten) zu bereinigen, ferner sind die Zeiten für die nächtliche Hilfestellung um 90 Minuten und für die Fahrten zur Kita/Bewegungsbad um 52 Minuten zu kürzen (s.o.). Der altersgemäße Pflegebedarf liegt bei 219 Minuten/Tag, für die Zweitperson sind wiederum 124 Minuten/Tag hinzu zu rechnen. Es ergibt sich ein Mehrbedarf von 517 Minuten/Tag, mithin auf die Gesamtdauer von 367 Tagen bezogen von 3162,32 Stunden, so dass sich ein Schadenersatzanspruch von 28460,85 EUR errechnet. Zeitraum 3.9.2000 bis 2.9.2001: Es gelten die o.a. Ausführungen. Allerdings ist der altersgemäße Pflegebedarf eines normal entwickelten Kindes nur noch mit 202 Min/Tag zu veranschlagen, so dass der Gesamtpflegebedarf 534 Minuten/Tag beträgt. Der Schadenersatzanspruch beträgt 29.236,50 EUR. Zeitraum 3.9.2001 bis 2.9.2002: Auf der Grundlage der Wochenpläne K 32 bis K 34 hat die Sachverständige für den Zeitraum ab dem 3.9.2001 zunächst einen Mehraufwand für die erste Person von 897/Tag Minuten errechnet. Dieser ist wie in den vorherigen Zeiträumen um 292 Minuten/Tag zu kürzen. Für die Zeiten des Krankenhausaufenthaltes vom 5.11. bis 19.11.2001 sowie vom 7.1. bis 17.1.2002 hat der Senat diesmal keinen weiteren Abzug vorgenommen. Im Anschluss an die Bescheinigung des M A . vom 6.5.2011 (Anlage 11, Bl. 900 d.A.) ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin nicht lediglich als Begleitperson Beistand leistete, sondern in wesentlichem Ausmaß Maßnahmen der Grundpflege übernahm. Dies rechtfertigt es, den ermittelten personellen Mehrbedarf auch für die Zeiten der Krankenhausaufenthalte ungekürzt anzusetzen. Dass Maßnahmen der Grundpflege grundsätzlich durch die aufnehmende Einrichtung selbst zu übernehmen sind, ändert nichts daran, dass diese als personeller Mehrbedarf nach 843 BGB erstattungsfähig sind, soweit diese Leistungen durch einen Elternteil erbracht werden. Zu einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten sowohl seitens der regressierenden Krankenkasse als auch seitens der Beklagten kann es schon deshalb nicht kommen, weil die von dem Vater der Klägerin übernommenen Leistungen der Krankenkasse vom Klinikum M . nicht in Rechnung gestellt werden durften und daher die Beklagte insofern auch nicht gemäß 116 SGB X von der Krankenkasse in Anspruch genommen werden konnte. Ein solcher Regress wird von den Beklagten auch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Für die zweite Person ist ein Ausgangsbedarf von 140 Minuten zu berücksichtigen, so dass sich zunächst ein Mehrbedarf von (897 + 140 - 292 - 179 Minuten altersgemäßer Pflegebedarf) 566 Minuten/Tag ergibt. Für den Zeitraum bis zum 19.11.2001 (78 Tage) ergibt dies einen Schadenersatzanspruch von 6622,20 EUR. Ab dem 20.11.2001 erhöht sich der Pflegemehraufwand durch den Hockgips und die starken Schmerzen ausweislich der Wochenpläne erheblich, die Sachverständige hat insofern einen Mehraufwand von 297 Minuten/Tag errechnet. Allerdings ist aus dem Wochenplan ersichtlich, dass diese Erhöhung zu einem Großteil auf die notwendige vermehrte Zuwendung der Eltern zu der Klägerin zurückzuführen ist (vgl. 10:35 bis 11:30 Uhr, 12:50: 14:00 Uhr; 15:40-18:00 Uhr, Anlage K 34). Diese Zeiten der elterlichen Zuwendung, die nicht auf das Erlernen zusätzlicher Fähigkeiten zurückzuführen sind, wie sie etwa im Rahmen des Kommunikatortrainings anfallen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (s.o.). Überdies fallen nun Zeiten für die Fahrten des Kindes zu Einrichtungen weg. Der von der Sachverständigen ermittelte Gesamtbedarf von 1155/Tag ist daher zunächst um die Sowieso-Zeiten für Reinigen der Wohnung und Wäsche (90 Minuten) und für nächtliche Hilfestellung (90 Minuten) zu bereinigen. Weiter sind die zusätzlichen Zeiten für Beruhigung und Trösten des Kindes (265 Minuten) und der altersgemäße Pflegebedarf für ein vierjähriges Kind von 179 Minuten abzusetzen, so dass sich ein Mehraufwand von noch 531 Minuten/Tag ergibt. Für den Zeitraum ab 20.11.2001 bis zum 2.9.2002 (287 Tage) ergibt sich damit ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 22.859,55 EUR. Zeitraum 3.9.2002 bis 2.9.2003: Ausweislich der Wochenpläne und der nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen P .. (GA vom 16.12.2006, Bl. 25) stellt sich der Mehrbedarf wie vor der OP vom 5.11.2001 dar, lediglich der altersgemäße Pflegebedarf verringert sich von 179 Minuten auf 125 Minuten. Anzusetzen sind mithin 620 Minuten/Tag, was zu einem Schadensersatzanspruch von 33.945,00 EUR führt. Zeitraum 3.9.2003 bis 2.9.2004: Die Sachverständige hat eingeschätzt, dass sich in dieser Zeit der Pflegemehraufwand durch Rollstuhl- und Kommunikatortraining erhöht. Ausweislich der Tabelle 3 beträgt dieser Mehraufwand im Durchschnitt 99 Minuten/Tag. Da es sich hierbei um Mehraufwand handelt, der nicht durch Dritte geleistet wird und es sich auch insoweit um vermehrte Bedürfnisse handelt, mit denen die durch den Behandlungsfehler hervorgerufene Behinderung teilweise kompensiert werden soll (vgl. hierzu Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl. Rn 264), ist auch der für das Erlernen des Kommunikators und des Rollstuhls erforderliche Aufwand abgedeckt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine Bedenken, die Zeiten für die Nutzung des Treppensteigers als Mehraufwand anzusetzen. Der Klägerin ist unabhängig von der Teilnahme an Unterricht und Therapie zuzubilligen, das Haus dreimal täglich verlassen zu dürfen. Es ergibt sich daher ein Pflegemehrbedarf von 719 Minuten/Tag, für den Gesamtzeitraum mithin ein Ersatzanspruch von 39.365,25 EUR. Zeitraum 3.9.2004 bis 31.12.2005: Die Sachverständige hat den Mehraufwand in diesem Zeitraum als demjenigen vergleichbar eingeschätzt, der sich ab dem 1.1.2006 ergibt. Auch insofern kann mithin die Tabelle 1) des Gutachtens vom 16.12.2006 mit den aufgeführten Maßgaben herangezogen werden. Die für Kommunikation angesetzten Zeiten sind um 30 Minuten zu kürzen, die geschätzt auf die elterliche Zuwendung anfallen. Ein Verwaltungsaufwand von 60 Min./Tag erscheint im Rahmen der Schadensschätzung nach 287 ZPO überhöht. Der Senat hat insofern lediglich 15 Minuten berücksichtigt. Abzüglich des altersgemäßen Pflegebedarfes, den die Sachverständige nicht mehr beziffert hat und der deshalb auf 100 Min/Tag geschätzt wird, ergibt sich mithin ein Mehrbedarf von 595 Minuten (921,5 - 25,5 - 60 - 25 - 28, - 23,5 - 19,5 - 45 - 100), d.h. ein Schadenersatzanspruch von 89,25 EUR/Tag. Für die Zeiten der Krankenhausaufenthalte im Jahre 2005 (insgesamt 30 Tage) fällt kein Betreuungsmehraufwand an. Der Gesamtschadensersatzanspruch für den o.a. Zeitraum (455 Tage) beträgt mithin 40.608,75 EUR.
Insgesamt beträgt der Schadenersatzanspruch für die Vergangenheit mithin
Zeitraum Betrag in EUR
03.09.1997 bis 30.04.1999 57.861,63
01.05.1999 bis 31.08.1999 8.653,05
01.09.1999 bis 02.09.2000 28.460,85
03.09.2000 bis 02.09.2001 29.236,50
03.09.2001 bis 02.09.2002 6.622,20 + 22.859,55
03.09.2002 bis 02.09.2003 33.945,00
03.09.2003 bis 02.09.2004 39.365,25
03.09.2004 bis 31.12.2005 40.608,75
Summe 267.612,78
Hiervon sind die unstreitig an die Klägerin gezahlten Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 50.628,17 EUR (K 42) und das Landesblindengeld in Höhe von 6.402,28 EUR abzuziehen. Es handelt sich hierbei um sachlich kongruente Leistungen, was zur Folge hat, dass der Anspruch in Höhe der geleisteten Zahlungen nach 116 SGB X auf die Sozialversicherungsträger übergeht (BGH VersR 2003, 267; Küppersbusch aaO. Rn 270, 673 m.w.N.; für das Blindengeld vgl. LG Köln VersR 2003, 751; einschränkend allerdings LG Münster SP 2003, 236). Für das Landesblindengeld wird in 8 LandesblindenG ausdrücklich auf 116 SGB X verwiesen. Nicht kongruent zu den Ansprüchen auf vermehrte Bedürfnisse in Form der personellen Pflegemehraufwendungen ist demgegenüber die an den Schulträger gezahlte Eingliederungshilfe (K 46) gemäß § 43 BSHG für die Beschulungsversuche der Klägerin. Der verbleibende Schadenersatzanspruch beträgt hiernach noch 210.582,33 EUR.
4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch für den Anspruch auf eine personelle Mehrbedarfsrente ab dem 1.1.2006, dass mit den o.a. Maßgaben von den in der Tabelle 1) enthaltenen Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen P .. vom 16.12.2006 ausgegangen werden kann. Der Sachverständigen P .. ist insofern zu folgen, als ab dem 9. Lebensjahr für ein gesundes Kind keine Hilfestellung in "grundlegenden Bereichen der Selbstpflege" wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Anziehen mehr angesetzt werden kann. Allerdings fällt auch bei gesunden Kindern ein gewisser Verwaltungsaufwand, etwa bei der Begleitung zu Ärzten, Schulen u.ä. an. Auch muss das Ankleiden und die Nahrungsaufnahme zumindest noch beaufsichtigt werden, so dass im Rahmen des § 287 ZPO lediglich ein behindertungsbedingter Durchschnittsmehraufwand von 30 Minuten angesetzt werden kann. Für die Position "Kommunikation" ist im Übrigen nur die angesetzte Zeit für das Kommunikatortraining (30 Minuten/Tag) zu berücksichtigen, Zeiten für "Beschäftigung" und "seelisches Gleichgewicht erhalten" können auch hier ebenso wenig zugrunde gelegt werden wie die "Hauswirtschaftliche Versorgung" Es ergibt sich damit ein Mehraufwand für alle Betreuungspersonen von (921, 5 - 25,5 - 60 - 25 - 28 - 23,5 - 19,5 - 20 - 30) 690 Minuten/Tag, der auch weiterhin mit vom Senat nach wie vor angemessen erachteten Stundensatz von 9,00 EUR/Stunde zu vergüten ist. Abzüge für die Zeiten des Schulbesuches hat der Senat auch für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 nicht vorgenommen. Anders als die Beklagte im Schriftsatz vom 9.6.2011meint, stellen die Angaben der Klägerin eine hinreichende Schätzgrundlage dar. Aus den von ihr mit Schriftsatz vom 10.5.2011 vorgelegten Anlagen, insbesondere der Anlage A 3 ergibt sich, dass die Klägerin nach ihrer versuchten Einschulung in die GB-Schule F . allenfalls kurzzeitig dort anwesend war und dass bedingt durch Krankheiten und Kuraufenthalte in den Jahren 2005/2006 überhaupt kein Schulbesuch erfolgte. Die in dieser Zeit aus dem Schulbesuch für die Betreuungspersonen möglicherweise resultierende Entlastung kann bei dieser Sachlage vernachlässig werden. Im Oktober/November 2006 war eine Beschulung in der Grundschule T . und im Förderschulzentrum O . beabsichtigt, die allerdings infolge einer "emotionalen Blockierung" nicht zustande kam. Ab dem Jahre 2008 erfolgte eine Hausbeschulung, bei der allerdings eine von der Klägerin eingestellte persönliche Assistenz zugegen war. Sofern die Klägerin für die Unterrichtszeiträume (11,5/Stunden pro Woche) eine Pauschalierung der Betreuungszeiten vornimmt und davon abgesehen hat, die Kosten für die persönliche Assistenz als betreuungsbedingten Mehraufwand abzurechnen, hat der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden Schadensschätzung nach 287 ZPO, die unausweichlich eine solche Pauschalierung bedingt, keine Bedenken, einer chronologischen Auflistung bedarf es für eine solche Schätzung nicht. Ausweislich der Anlage A 2 zu dem o.a. Schriftsatz wurde die Klägerin allerdings ab dem 7.2.2011 an der Grundschule " ." in M .. aufgenommen. Von einem Abzug der auf diesen Schulbesuch entfallenden Stunden hat der Senat indes abgesehen, weil nach der glaubhaften Schilderung der im Termin gemäß 141 ZPO angehörten Eltern der Klägerin der bestehende Hausunterricht in Anwesenheit der Eltern daneben weitergeführt wird und es sich hierbei um eine Probebeschulung mit zur Zeit noch ungewissem Ausgang handelt. Zu einer Verringerung des Betreuungsbedarfs sieht der Senat daher derzeit keinen Anlass. Es bleibt der Beklagten unbenommen, bei einer Verstetigung dieser Beschulung eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben. Dies führt für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen P .. mit 25 den durch den Senat vorgenommenen Abzügen zu einem Schadenersatzanspruch von 3.105,00 EUR, zu dessen Geltendmachung die Klägerin abzüglich der Ansprüche für Pflege- und Blindengeld (665,00 EUR ab 1.7.2008 675,00 EUR Pflegegeld und 77,00 EUR Blindengeld) in Höhe von 2.363,00 EUR/Monat, ab 1.7.2008 in Höhe von 2.353,00 EUR/Monat aktivlegitimiert ist.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen, weil diese Instanz unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits abgeschlossen ist; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere ist die Frage, inwiefern Zeiten der Zuwendung und Kommunikation als vermehrte Bedürfnisse im Rahmen des § 843 BGB ersatzfähig sind, höchstrichterlich geklärt (BGH VersR 1989, 188). Die Festsetzung des Streitwerts folgt den gestellten Anträgen.
Hantke Podhraski Schlüter