OLG Köln, Beschl. v. 19.12.2011 - 5 U 146/11 -
Übersicht
Kurzbeschreibung: Mit der Auslegung der Reichweite einer Einwilligungserklärung vor Implantation einer Hüfttotalendoprothese befasst sich das Oberlandesgericht Köln.
Angewendete Vorschriften: § 522 ZPO
Vorinstanz: LG Köln
Oberlandesgericht Köln
19.12.2011
5. Zivilsenat
5 U 146/11
Beschluss
In Sachen
...
beschlossen: Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln 3 O 370/09 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe:
Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Implantation einer nicht zementierten Hüfttotalendoprothese rechts am 13.7.2006 die Zahlung eines Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatz nicht verlangen. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und der Vernehmung der Zeuginnen N. K. und V. K. mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Kläger seine Operationseinwilligung nicht auf den Einsatz einer zementierten Hüftprothese beschränkt hat. Nach den Bekundungen des Klägers und der Zeuginnen hat der Kläger in einem im Vorfeld der stationären Aufnahme geführten Gespräch gegenüber dem für die Beklagte tätigen Arzt erklärt, dass er gerne eine zementierte Hüftprothese hätte, weil er kein Standbein habe. Darauf habe der Arzt sinngemäß gesagt "Wir gucken mal bei der OP" bzw. "Dann sehen wir mal". Bei dieser Sachlage mussten weder der das Vorgespräch führende Arzt noch der Operateur von einer Beschränkung der Einwilligung auf den Einsatz einer zementierten Prothese ausgehen. Der Gesprächspartner des Klägers hatte durch seine Antwort klar gemacht, dass es für die Frage einer zementierten oder nicht zementierten Prothese grundsätzlich auf die intraoperativ vorgefundenen Verhältnisse ankommt. Sofern der Kläger nach der Antwort des Arztes nicht zum Ausdruck brachte, gleichwohl an seinem Wunsch festzuhalten, durfte der Arzt annehmen, dass der Kläger der ärztlichen Empfehlung einer erst intraoperativ zu treffenden Festlegung folgen wollte. Aus dem in der Berufungsbegründung herausgestellten Umstand, dass der an der linken Hüfte voroperierte Kläger durch den Hinweis auf das fehlende Standbein den Wunsch nach schneller Festigung und Stabilität besonders zum Ausdruck gebracht habe, folgt nichts anderes. Hierbei handelte es sich ersichtlich um einen Gesichtspunkt unter vielen der Sachverständige Prof. Dr. X. hat die besseren Langzeitergebnisse und geringeren Revisionsraten nicht zementierte Prothesen hervorgehoben (Bl. 173 d.A.), so dass für den Gesprächspartner des Klägers, der auf den aus medizinischer Sicht maßgeblichen intraoperativen Befundes hingewiesen hatte, ohne klarstellende Äußerung des Klägers nicht erkennbar wurde, dass dieser ausschließlich in der zunächst angesprochenen Weise operiert werden wollte. Erst recht gilt dies für den operierenden Arzt, nachdem der Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen in dem eigentlichen, am 12.7.2006 geführten Aufklärungsgespräch (vgl. den Aufklärungsbogen/die Einwilligungserklärung Bl. 85 ff. d.A.) den Wunsch nach einer zementierten Hüftprothese nicht wiederholt hatte und die Frage, ob mit Zement oder ohne Zement implantiert werden sollte, in der vom Kläger unterschriebenen Einwilligungserklärung offen gelassen war. Weder die eine noch die andere Alternative ist angekreuzt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Unterschriften